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  • 27.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189566

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 06.07.2016 – 10 U 890/15

    1. Bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer zum versicherten Unfallgeschehen zeitlich und örtlich konkret vorzutragen.

    2. Der prozessualen Beachtlichkeit des Vortrages zum versicherten Unfallgeschehen steht nicht in jedem Fall entgegen, dass der Versicherungsnehmer auch Vermutungen und Rückschlüsse zum Geschehensablauf vorträgt. Das gilt insbesondere, wenn die Invalidität auf den Folgeerscheinungen einer Neuroborrelioseinfektion durch Zeckenbiss beruhen soll. In diesem Fall genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte zu Zeitpunkt und Umständen eines Zeckenbisses und zu seiner Ursächlichkeit für die Infektion und für die behauptete Invalidität.

    3. Auf die Verspätung der Frist zur Vorlage der ärztlichen Feststellung der Invalidität kann sich der Unfallversicherer nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer gemäß § 186 Abs. 1 VVG auf diese Frist hingewiesen hat. Selbst nach einer solchen Belehrung ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer - etwa durch eine Ankündigung, ein Sachverständigengutachten einzuholen - Anlass gegeben hat, davon auszugehen, dass die Frist für ihn nicht mehr laufe.


    Oberlandesgericht Koblenz

    Urt. v. 06.07.2016

    Az.: 10 U 890/15

    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    wegen Unfallversicherungsrechts

    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Metzger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Schleiffer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.07.2015 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

    Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten darum, ob die Ehefrau des Klägers am 16.05.2011 einen Zeckenbiss erlitten hat; ob infolge dessen sich eine Borrelioseinfektion entwickelte, und ob diese wiederum bei der Betroffenen zu einer Invalidität im Sinne der Unfallversicherung geführt hat.

    Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 5..../261 eine Unfallversicherung unter Mitversicherung seiner Ehefrau, Frau ...[A]. Unter Ziffer 5.2.4 der dort vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung ...[B] AUB 2008 sind grundsätzlich Infektionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gemäß Ziffer 5.2.4.2 besteht jedoch dann Versicherungsschutz, wenn die Infektionen durch Zeckenbiss verursacht wurden.

    Unter Ziffer 2.1.1.1 der o.g. Versicherungsbedingungen ist bestimmt, dass die Invalidität einer versicherten Person innerhalb eines Jahre nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer beim Versicherer schriftlich geltend gemacht worden sein muss.

    Am 15.06.2011 ist die Ehefrau des Klägers wegen rasch progredienter Lähmungserscheinungen einhergehend mit starken, vom Lendenwirbelbereich ausgehenden Schmerzen notfallmäßig ins ...[C]krankenhaus eingeliefert worden. Dort zeigten sich eine Hypästhesie ab dem rechten Rippenbogen abwärts, eine Kribbelparästhesie des ventralen Oberschenkels rechts sowie Paresen am rechten Bein mit Kraftverlust bei Fußsenkung, Fußhebung, Großzehenhebung und Hüftbeugung. Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose "thorakale Myelopathie im Segment BWK 6/7 mit imkompletten Brown-Sequard-Syndrom rechts bei Verdacht auf Borreliose" gestellt. In der Folgezeit unterzog sich die Ehefrau des Klägers nach einer etwa zweiwöchigen stationären Behandlung im ...[C]krankenhaus noch einer Anschlussheilbehandlung. Es trat eine Besserung ihres Gesundheitszustandes ein, jedoch verblieben Dauerfolgen, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

    Am 11.08.2011 meldete der Kläger den Versicherungsfall per Email bei der Beklagten, am 19.08.2011 füllte er den ihm übersandten Unfallbericht aus. Mit Schreiben vom 09.09.2011 (Bl. 169 f d. GA) belehrte die Beklagte den Kläger über den Lauf der Fristen nach Ziffer 2.1.1.1 AUB, insbesondere darüber, dass die Invalidität eines Versicherten vor Ablauf von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden müsse. Mit Schreiben vom 18.01.2012 (K 7, Bl. 229 GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ein Sachverständigengutachten wegen der Frage der Invalidität seiner Ehefrau einholen werde. Mit Schreiben vom 03.08.2012 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab (Anlage B 6, Bl. 194 GA).

    Der Kläger hat vorgetragen,

    seine Ehefrau habe sich am 16.05.2011 für längere Zeit zum Walken im Wald aufgehalten und sei von einer Zecke gebissen worden. Dies sei in einer Umgebung und zu einer Jahreszeit mit typischerweise erhöhten Zeckenvorkommen geschehen. Am Abend dieses Tages habe seine Frau einen Juckreiz rechts unterhalb des Schulterblattes verspürt, welchen sie sich damals nicht habe erklären können. Anfang Juni 2011 hätten sich bei ihr für eine Borrelioseinfektion typische klinische Symptome in Gestalt von Mattigkeit, subfebrilen Temperaturen um 38 Grad Celsius, sowie Schmerzen in Nacken und Kopf eingestellt, weswegen sie auch den Hausarzt aufgesucht habe. Trotz sofortiger Behandlung mit einer Cortisonstoßtherapie sowie einer auf die Borrelioseinfektion abgestimmten Antibiotikatherapie im ...[C]krankenhaus ab dem 15.06.2011, als erstmals Lähmungserscheinungen aufgetreten seien, seien bei seiner Ehefrau eine dauerhafte inkomplette Querschnittslähmung rechts bei Myelitis BWK 6/7 sowie eine Beeinträchtigung der Blasenfunktion und eine reaktive Depression verblieben. Wegen der daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ergebe sich bei der Versicherten insgesamt ein Invaliditätsgrad von 54 %, was gemäß der Tabelle der vereinbarten Progression 400 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine Invaliditätsleistung, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen sei, in Höhe von von 74.400,- € ergebe.

    Der Kläger hat beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 74.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen, sowie

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom Anspruch der Rechtsanwälte ...[D] & Partner mbB auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 952 € freizustellen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat vorgetragen,

    es bestehe keine Leistungspflicht, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Invaliditätsleistung habe. Es könne schon nicht nachgewiesen werden, dass es tatsächlich, schon gar nicht am angegebenen Unfalltag, zu einem Zeckenbiss gekommen sei, der eine Infektion ausgelöst habe, die wiederum zu dem von der Ehefrau des Klägers geklagten Beschwerden geführt habe. Vielmehr hätten die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. ...[E] und Dr. ...[F] gerade nicht bestätigt, dass zwischen der körperlichen Beeinträchtigung der Ehefrau des Klägers ein Zusammenhang mit dem behaupteten Zeckenbiss und einer Neuroborreliose bestehe. Für den Nachweis oder Ausschluss der Neuroborreliose sei das Ergebnis einer Liquorpunktion, die bei der Ehefrau des Klägers auch durchgeführt worden sei, entscheidungserheblich und das Ergebnis weise hier daraufhin, dass eine Neuroborreliose ausgeschlossen werden könne.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass im Unfallversicherungsrecht der Grundsatz gelte, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall und seinen Verlauf hinsichtlich Zeit und Ort des Geschehens genau vortragen und beweisen müsse. Dies könne die Klägerseite vorliegend nicht; weder der Kläger noch seine Ehefrau könnten einen über Vermutungen hinausgehenden Sachvortrag halten. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens könne keine Klarheit bringen. Im Übrigen sei die 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht eingehalten worden, obwohl der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 09.09.2011 auf die laufenden Fristen gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB hingewiesen worden sei.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, vgl. § 540 ZPO.

    Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht seinen Sachvortrag zu dem Zeckenbiss, der sich entwickelnden Infektion und den bei seiner Ehefrau dadurch verbliebenen Dauerschäden sowie die entsprechenden Beweisangebote übergangen habe. Weder die im Termin zur mündlichen Verhandlung präsente Zeugin sei vernommen worden, noch seien seine Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, um den Zusammenhang des Zeckenbisses zum Krankheitsverlauf bei seiner Ehefrau zu beweisen, beachtet worden.

    Darüber hinaus sei die Belehrung über den Lauf der Fristen im Sinne der Ziffer 2.1.1.1 nicht ausreichend gewesen.

    Er beantragt,

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 15.07.2012 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom Anspruch der Rechtsanwälte ...[D] & Partner mbB auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 992 € freizustellen sowie hilfsweise, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

    1.

    Das angefochtene Urteil vom 15.07.2015 und das Verfahren des Landgerichts werden gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 16. Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die weitere Verhandlung der Sache und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen.

    a)

    Das Landgericht hat vorliegend gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verstoßen, denn es hat wesentliche Teile des Sachvortrags des Klägers nicht beachtet, dadurch erforderliche Beweise nicht erhoben und teilweise das Ergebnis einer Sachverständigen-Beweisaufnahme unzulässig vorweggenommen. In Anbetracht dieser Verfahrensverstöße liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Mangel vor, vgl. Beck'scher Online-Kommentar- Wolf, ZPO, Stand: 01.03.2016, § 538 RN 13, OLG Frankfurt, NJW-RR 2010,1689.

    Kern des Sachvortrags des Klägers zum Unfallereignis Zeckenbiss ist seine Behauptung, dass seine Ehefrau am 16.05.2011 bei einem Aufenthalt zum Walken im Wald einen Zeckenbiss erlitt und am Abend desselben Tages unterhalb der rechten Schulter einen Juckreiz verspürte. Daraufhin habe sich in typischer Weise eine Borrelioseinfekton bei ihr entwickelt. Dieser Vortrag ist substantiiert und präzise und wurde vom Landgericht verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen. Dieser Vortrag ist geeignet und ausreichend, um die tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls im Sinne der Ziffer 5.4.2.4. der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, nämlich eines Zeckenbisses, der zu einer Infektion mit Dauerfolgen führt, schlüssig darzulegen. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers, dass seine mitversicherte Ehefrau den Zeckenbiss selbst nicht bemerkt habe und auch in der Folgezeit keine charakteristische Wanderröte (erythema migrans) aufgetreten sei, nimmt das Landgericht verfahrensfehlerhaft zum Anlass, den konkret vorgetragenen Sachverhalt außer Acht zu lassen mit der Begründung, im Klägervortrag seien nur unzureichende, unsubstantiierte Vermutungen und Schlussfolgerungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls zu sehen.

    Deshalb hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft auch keinen der angebotenen Beweise erhoben. Diese Begründung des Landgerichts trägt rechtlich nicht. Mit dem Vortrag zum Aufenthalt im Wald am 16.05.2011 und zum Juckreiz am Abend diesen Tages hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte zum Zeckenbiss vorgetragen; auch mit seinen weiteren Argumenten zu den Rückschlüssen aus dem Krankheitsverlauf und der Auswertung der Untersuchungsbefunde (insbesondere der Laborergebnisse der Blutuntersuchungen und der Liquorpunktion) aus dem ...[C]krankenhaus hat er zum Versicherungsfall hinreichend konkret vorgetragen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hindert es die prozessuale Beachtlichkeit des Vortrages zum versicherten Unfallgeschehen nicht, dass der Kläger auch Vermutungen und Rückschlüsse zum Geschehensablauf vorträgt; bei einem Zeckenbiss, der bei einem Versicherten zu einer Infektion führt, handelt es sich um ein Unfallgeschehen, dass entgegen dem "typischen" Unfall häufig gerade nicht unmittelbar und sofort wahrgenommen wird. Aus dem von der Beklagten selbst eingeholten Gutachten des Dr. ...[E] vom 19.07.2012, dort S. 9 u.10, geht hervor, dass eine Vielzahl von vom Zeckenbiss betroffener Patienten den Biss selbst nicht bemerkt und auch in der Folgezeit nur bei einem Teil der Patienten (50%) eine Wanderröte auftritt.

    Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherungsnehmers zur Zeckenbissinfektion zu stellen wie das Landgericht im angefochtenen Urteil, führt zu einer unbilligen Aushöhlung des Versicherungsschutzes. Es liefe darauf hinaus, dass der Versicherte Versicherungsschutz nur dann überhaupt erreichen könnte, wenn er die Zecke am Körper selbst gesehen hat und dies auch beweisen kann, was, wie dargestellt, in einer Vielzahl der Zeckenbisse erfahrungsgemäß gar nicht möglich ist.

    Darüber hinaus hat das Landgericht, ohne seine eigene Sachkunde darzulegen, festgestellt, dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Klarheit zum Zusammenhang des behaupteten Zeckenbisses zur Erkrankung der Ehefrau des Klägers bringen könne; auch hierin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs.

    b)

    Das Urteil des Landgerichts beruht auch auf diesen Verfahrensfehlern, denn das Landgericht hat sein Urteil maßgeblich darauf gestützt, dass es seitens des Klägers an einem substantiierten Sachvortrag fehle, er vielmehr nur unbeweisbare Vermutungen vortrage.

    c)

    Aufgrund des in 1. Instanz aufgetretenen Verfahrensmangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Der Kläger rügt zu Recht mit der Berufung, dass das Landgericht seine

    Beweisangebote zu dem Zeckenbiss, der sich daraufhin entwickelnden Infektion in Form einer Neuroborreliose und zum dadurch bei seiner Ehefrau eingetretenen Invaliditätsgrad übergangen habe. Dadurch, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Sachvortrag des Klägers nicht beachtet hat, hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die klägerseits angebotenen Beweise zu erheben. Das Landgericht wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, dass die zur Akte gereichten Untersuchungsbefunde sowie die Laborergebnisse der durchgeführten Blutuntersuchungen und der Liquorpunktion sowie der Verlauf der Infektion, die die Ehefrau des Klägers erlitten hat, eine Invalidität durch einen Zeckenbiss innerhalb des von Ziffer 2.1.1.1 AUB vorgegebenen Zeitrahmens beweisen. Dabei wird zu beachten sein, dass ein versicherter Unfall auch vorliegt, wenn der Zeckenbiss sich nicht genau am 16.05.2011 ereignete, sondern binnen eines Jahres vor Auftreten der Lähmungserscheinungen, also ab dem 15.06.2010 stattgefunden hat.

    Dies hatte der Kläger zulässigerweise hilfsweise vorgetragen, vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.05.2015, S. 2. Gegebenenfalls wird im Anschluss daran auch zur Frage des Grades der Invalidität noch ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Somit ist eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen.

    d)

    Der Senat erachtet es nicht als sachdienlich, die erforderliche Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug durchzuführen. Sie wäre auch voraussichtlich nicht mit einer kürzeren Verfahrensdauer verbunden. Wegen der Vielzahl der zu erhebenden Beweise und der damit verbundenen Beweiswürdigung soll den Parteien nicht eine Instanz genommen werden.

    2.

    Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag ist auch entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht dadurch entfallen, dass er die 15-Monats-Frist gemäß Ziffer 2.1.1.1. der AUB zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität seiner Ehefrau durch den Zeckenbiss versäumt hätte. Gemäß § 186 Satz 1 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall anzeigt, auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen.

    Einen solchen Hinweis hat die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 09.09.2011 erteilt. Es kann offen bleiben, ob diese Belehrung ausreichend war, weil wie der Kläger rügt über die Rechtsfolgen, die bei einer Versäumung der Frist nach Ziffer 2.1.1.1. AUB eintreten würden, keine Angaben in dem Schreiben enthalten waren.

    Vorliegend ist die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, daran gehindert, dem Kläger die Versäumung der Frist zur Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung entgegenzuhalten, auch wenn die Belehrung vom 09.09.2011 zunächst ausführlich genug war. Die Beklagte hat dem Kläger in der Folge Anlass gegeben, davon auszugehen, dass diese Frist für ihn nicht mehr laufe. Denn mit Schreiben vom 18.01.2012 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, selbst ein Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Invalidität seiner Ehefrau einholen zu wollen. Mit Schreiben vom 13.03.2012 hat die Beklagte darüber hinaus aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung Krankentagegeldleistungen erbracht, vgl. Anlage K 8. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 2006, 352, [BGH 30.11.2005 - IV ZR 154/04] RN 8, OLG Karlsruhe, r+s 2015, 514, [OLG Karlsruhe 24.10.2014 - 9 U 3/13] RN 28, jeweils zitiert nach [...]) bedarf ein Versicherungsnehmer, selbst wenn er schon anwaltlich vertreten ist, in einer solchen Konstellation der zusätzlichen Belehrung, dass er von seiner Pflicht und der Frist zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht dadurch befreit wurde, dass die Versicherung nunmehr selbst ein Gutachten zu der gleichen Frage einholt. Der Versicherungsnehmer darf in einem solchen Fall vielmehr davon ausgehen, dass nun die eigene Einholung einer ärztlichen Feststellung gerade nicht mehr erforderlich ist, da die Versicherung dies selbst durch einen von ihr ausgewählten Gutachter erledigen wird. Bei dieser Sachlage ist es für ihn nicht mehr einleuchtend, dass die gleiche Bescheinigung zusätzlich noch von ihm verlangt wird; er geht vielmehr davon aus, dass die Versicherung sich von ihrem selbst beauftragten Gutachten mutmaßlich bessere Erkenntnisse verspricht.

    Im Übrigen hat der Kläger mit der Klageschrift als Anlage K 3, Bl. 71, eine ärztliche Feststellung der Invalidität seiner Ehefrau durch den Zeckenbiss des Hausarztes Dr. ...[G] vom 26.10.2013 vorgelegt und damit seine noch bestehende Verpflichtung, wenn auch außerhalb der Frist der Ziffer 2.1.1.1.AUB, zur Vorlage der ärztlichen Feststellung erfüllt, vgl. hierzu Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 28.Aufl., § 186 Rn 4,11.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

    RechtsgebieteGG, VVGVorschriftenGG Art. 103; VVG § 1; VVG § 186