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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Muss eine versäumte ärztliche Feststellung der Invalidität im Prozess nachgeholt werden?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität (§ 7 Abs. 1 S. 1 AUB 94) kann sich der Unfall-VR nicht berufen, wenn er es versäumt hat, den VN auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen.
    • 2. Ein Unfall liegt nach § 1 Abs. 3 AUB 94 vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das Ereignis kann beliebig sein, auch sinnliche Einwirkungen wie Hören und Sehen erfüllen den Tatbestand. Ein Körperkontakt ist nicht erforderlich.

    (OLG Saarbrücken 3.7.13, 5 U 69/12, Abruf-Nr. 142790)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine volle Wasserkiste angehoben. Nach seiner Darstellung geriet er beim Abstellen der Kiste gegen ein Bügelbrett, das umzufallen drohte. Um dies zu verhindern habe er seinen Oberkörper verdreht. Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall LW5/SW1 erlitten, weswegen er nunmehr zu 30 Prozent invalide sei. Der Unfall-VR lehnte die Erbringung der vereinbarten Leistungen ab. Ein bedingungsgemäßer Unfall sei nicht bewiesen. Zudem fehle es an der erforderlichen fristgerechten ärztlichen Feststellung. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Für das OLG war maßgeblich:

     

    • Nach § 186 VVG hat der VR den VN auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Dies gilt auch für die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität. Einem Erfolg der Klage steht auch nicht entgegen, dass diese ärztliche Feststellung bis heute nicht vorliegt. Es wird zwar die Ansicht vertreten, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität weiterhin erforderlich bleibe (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28.Aufl., § 186 VVG Rn. 4) und bei verspätetem Hinweis noch eine angemessene Frist nach dem Hinweis einzuräumen sei (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 186 VVG Rn. 5). Das hätte zur Konsequenz, dass der Kläger nach einem Berufen des VR im Prozess auf § 7 Abs. 1 S. 1 AUB 94 innerhalb dieser zusätzlichen Frist die ärztliche Feststellung vorzulegen hätte. Denn wenn sich der VR im Prozess auf § 7 Abs. 1 S. 1 AUB 94 beruft, erhält der VN gleichzeitig einen Hinweis auf diese Anspruchsvoraussetzung in Textform nach § 186 VVG.