Die wiederholte bzw. erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Dieses Instrument der Informationsgewinnung wird dem Gläubiger auch durch das
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung erhalten bleiben. Allerdings ergeben sich in zeitlicher und inhaltlicher Sicht erhebliche Verbesserungen.
Die am 1.1.13 in Kraft tretende Reform der Sachaufklärung bringt auch Änderungen im Bereich der Forderungsvollstreckung mit sich. Hierzu wird eine neuer § 829a ZPO geschaffen, der allerdings problematisch ist.
Das AG Wilhelmshaven hat durch Urteil vom 10.5.12 (6 C 338/12) entschieden: Es genügt für den Nachweis einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, dass gegen den Schuldner bereits in anderer Sache ein ...
Am 23.5.12 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zum MietrechtsänderungG verabschiedet. Wird er umgesetzt, hat dies positive Auswirkungen für Gläubiger in der Zwangsvollstreckung.
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner ...
Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, die der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt (BGH 26.4.12, IX ZB 273/11, ...
Zahlungsvereinbarungen: Diese Rechtsrisiken drohen jetzt!
Am 20.11.2026 wird die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge umgesetzt. Sind Ratenzahlungsvereinbarungen damit als Verbraucherkredit zu behandeln? FMP Forderungsmanagement professionell ordnet die neue Rechtslage für Sie ein und zeigt, wie Sie Beratungsrisiken minimieren.
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Wann ein solcher gegeben ist, hat der BGH mit Beschluss vom 29.3.12 (IX ZB 310/11, Abruf-Nr. 121374 ) klargestellt.