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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Verbesserte Vollstreckungsmöglichkeiten für Vermieter

    | Am 23.5.12 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zum MietrechtsänderungG verabschiedet. Wird er umgesetzt, hat dies positive Auswirkungen für Gläubiger in der Zwangsvollstreckung. |

     

    Mit einer neuen Sicherungsanordnung soll der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während eines Gerichtsverfahrens auflaufende Miete eine Sicherheit zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, sollen Vermieter mittels einstweiligen Rechtsschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken können.

     

    Die „Berliner Räumung“ wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die Gegenstände aus der Wohnung - oft kostenaufwändig - wegzuschaffen und einzulagern. Die Räumung kann also darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung an. Die Haftung des Vermieters für die zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

     

    Will der Gerichtsvollzieher ein Räumungsurteil vollstrecken, öffnet oft ein Unbekannter die Tür und behauptet, Untermieter zu sein. Folge bisher: Die Wohnung kann nicht geräumt werden, weil das Räumungsurteil nur gegen die dort genannte Personen wirkt. Ein neuer Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren soll es dem Vermieter nun ermöglichen, schnell einen weiteren Räumungstitel auch gegen unberechtigte Untermieter zu bekommen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 33998950