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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Kurzarbeit bei Opel: Gläubiger aufgepasst

    | Seit September 2012 ist beim Autobauer Opel in den Werken Rüsselsheim und Kaiserslautern Kurzarbeit an 20 Tagen bis zum Jahresende angeordnet. Insgesamt sind ca. 9.000 Mitarbeiter betroffen. Gläubiger müssen hier, wie in allen Fällen der Kurzarbeit von Schuldnern, beachten, dass sich die Lohnpfändung nicht automatisch auf Kurzarbeitergeld erstreckt. |

     

    Hat der Gläubiger bereits Lohn gepfändet, muss zusätzlich erneut ein weiterer PfÜB ergehen, mit dem das Kurzarbeitergeld gepfändet wird. Drittschuldner ist hierbei der Arbeitgeber (also z.B. Opel) und nicht die Bundesagentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld auszahlt (§ 54 Abs. 2 bis 5 SGB I, § 181 Abs. 2 SGB III)!

     

    Beabsichtigt der Gläubiger eine Lohnpfändung, sollten einerseits im gleichen Formular sowohl die Ansprüche auf Lohn/Einkommen als auch die auf Bezug von Kurzarbeitergeld gepfändet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Kurzarbeitergeld: So greifen Sie jetzt zu, Mock, VE 09, 98 (mit Musterformulierungen)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 163 | ID 35414630