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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Einzelvollstreckung versus Insolvenzverfahren: Was vor Insolvenzantragstellung zu beachten ist

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 14, 49 , haben wir die Gefahren und Lösungsmöglichkeiten für Einzelgläubiger dargestellt, die im krisenhaften Zeitraum vor einer Insolvenzantragstellung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben. Der folgende Beitrag schließt hieran anund klärt darüber auf, was im Rahmen der sogenannten Rückschlagsperre zu beachten ist. |

    1. Einzelvollstreckung vor Antragstellung zulässig

    Vor dem Stellen eines Antrags auf Insolvenzeröffnung dürfen Einzelgläubiger zwar problemlos Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Die Gefahr für Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) besteht aber darin, dass ein an einem Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zunächst wirksam erworbenes Pfändungspfandrecht später durch die Verfahrenseröffnung wieder unwirksam werden kann. Denn § 88 InsO regelt, dass im letzten Monat (bei Verbraucherinsolvenzverfahren: drei Monate; § 312 Abs. 1 S. 3 InsO; Fristberechnung erfolgt nach § 139 InsO) vor Antragstellung vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung absolut unwirksam werden, wenn der Einzel(Insolvenz)gläubiger hierdurch eine Sicherung erlangt (BGH VE 06, 65).

    2. Befriedigung bis zur Verfahrenseröffnung

    Im Umkehrschluss hat Vorstehendes zur Folge, dass § 88 InsO nicht greift, wenn der Gläubiger bis zur Verfahrenseröffnung eine Befriedigung erlangt hat. Es besteht dann nur die Möglichkeit, dies im Wege einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 131 InsO wieder rückgängig zu machen (VE 14, 49).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Beurteilung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzantrags sollte unbedingt bedacht werden, ob im Fall eines möglichen Insolvenzverfahrens ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird. Grund: Nur bei einer Regelinsolvenz kann eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nur durch einen Insolvenzverwalter - nicht den Treuhänder - selbst erfolgen. Dies wird sich ab dem 1.7.14 ändern.

     

    Regelinsolvenzverfahren kommen insbesondere bei Selbstständigen vor. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt hingegen für alle natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

     

    Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 InsO). Dann gilt die Besonderheit, dass der Treuhänder zur Anfechtung von Rechtshandlungen nicht berechtigt ist. Dieses Recht liegt vielmehr beim einzelnen Insolvenzgläubiger (§ 313 Abs. 2 InsO).

     

    Folge: Der Insolvenzgläubiger muss zunächst eine anfechtbare Rechtshandlung erkennen, um diese dann auf eigene Kosten zugunsten der Insolvenzmasse, das heißt der anderen Gläubiger, anzufechten. Gewinnt er den Prozess, erhält dieser Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorab erstattet und gegebenenfalls aus dem Ergebnis eine Insolvenzquote.

     

    Solche Fälle sind praktisch selten. Aber Achtung: Für ab dem 1.7.14 eröffnete Insolvenzverfahren wird das Vorstehende nicht mehr gelten. Denn die zu diesem Stichtag in Kraft tretende Novellierung des Verbraucherinsolvenzrechts regelt, dass die §§ 312 bis 314 InsO aufgehoben werden.

     

    Dies hat zur Folge, dass es künftig im eröffneten Insolvenzverfahren nur noch einen Insolvenzverwalter aber keinen Treuhänder mehr geben wird. Insofern steigert sich für den einzel vollstreckenden Gläubiger die Gefahr einer Anfechtung erheblich!

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. pfändet am 17.1.14 wegen titulierter Ansprüche von 1.000 EUR in die Bankverbindung des Schuldners S. Die Bank kehrt die gepfändeten Ansprüche an G. aus. S. stellt am 16.2.14 Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 20.5.14 eröffnet.

     

    Lösung: Da G. innerhalb des letzten Monats vor Insolvenzantragstellung gepfändet und letztlich Befriedigung erlangt hat, greift § 88 InsO nicht. Allerdings kann hier eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolgen.

     

    3. Sonderfall: Delikts-/Unterhaltsgläubiger

    Delikts- und Unterhaltsgläubiger genießen im Zusammenhang mit § 88 InsO jedoch einen entscheidenden Vorteil: Denn wie dargelegt, betrifft § 88 InsO nur Gegenstände der Insolvenzmasse.

     

    Folge: Die Wirksamkeit einer Vollstreckung in das freie Vermögen des Schuldners nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO in das erweitert pfändbare Einkommen wird hiervon nicht berührt.

     

    Demzufolge kann sich der Fall ergeben, dass eine Vollstreckungsmaßnahme teilweise von § 88 InsO erfasst wird in Bezug auf den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag, im Übrigen jedoch wirksam bleibt, soweit sie über den Betrag nach § 850c ZPO hinausgeht.

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. vollstreckt wegen eines Deliktsanspruchs von 5.000 EUR in die Lohnansprüche des ledigen (Verbraucher)Schuldners S. Dieser verdient monatlich 2.000 EUR netto. Der dem S. pfandfrei zu belassende Betrag wird durch das Vollstreckungsgericht auf monatlich 800 EUR festgesetzt. Der PfÜB wird dem Arbeitgeber am 9.1.14 zugestellt. S. stellt am 16.2.14 einen Insolvenzantrag. Das Verfahren wird am 20.4.14 eröffnet.

     

    Lösung:

    Nach der Lohnpfändungstabelle beträgt der pfändbare Betrag monatlich

    668,47 EUR

    Dieser muss ab dem 1.6.14 an den Treuhänderabgeführt werden (§ 114 Abs. 3 InsO).

    Unpfändbar sind somit

    1.331,51 EUR

    G. steht die Differenz zu dem nach der Lohnpfändungstabelle unpfändbaren Betrag und dem durch das Gericht festgesetzten notwendigen Selbstbehalt (800 EUR) zu, somit 1.331,53 EUR ./. 800 EUR

    531,53 EUR

     

     

    Da die „Sicherung“ an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen innerhalb der nach § 88 InsO i.V.m. § 312 Abs. 1 S. 3 InsO maßgeblichen Drei-Monats-Frist „erlangt“ wurde, ist § 88 InsO i.V.m. § 312 Abs. 1 S. 3 InsO anzuwenden. Für die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (20.4.14) bereits an G. ausgezahlten Beträge verbleibt es zunächst, weil die Vollstreckungsmaßnahmen insoweit bereits zur Gläubigerbefriedigung geführt haben. Hier müsste eine Anfechtung durch den von der Gläubigerversammlung beauftragten Treuhänder oder durch einen Insolvenzgläubiger selbst erfolgen.

     

    Ebenfalls nicht erfasst von § 88 InsO i.V.m. § 312 Abs. 1 S. 3 InsO wird der (Mehr-)Betrag, der ausschließlich nach § 850f Abs. 2 ZPO pfändbar ist. Insoweit bleibt der PfÜB auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wirksam.

     

    In diesem Zusammenhang ist unbedingt die Entscheidung des BGH vom 24.3.11 (VE 11, 99) zu beachten. Hier hat der BGH entschieden: Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen. Insofern darf bei Delikts- und Unterhaltsgläubigern, die im Vorfeld eines Insolvenzantrages ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht erworben haben, die Pfändung nicht aufgehoben, sondern nur eingestellt werden!

     

    4. Sonderfall: Rückschlagsperre und Vorpfändung

    Zu beachten ist im Rahmen des § 88 InsO zudem, dass dieser sich sowohl auf einen PfÜB als auch auf eine mit einem vorläufigen Zahlungsverbot einhergehende Vorpfändung nach § 845 ZPO erstrecken kann. Dies ist letztlich abhängig von dem Zeitpunkt, in dem der PfÜB bzw. die Benachrichtigung nach § 845 ZPO zugestellt wird. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. in den letzten drei Monaten in den Fällen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder danach, ist insoweit, als eine Befriedigung des jeweiligen Insolvenzgläubigers noch nicht erfolgt ist, § 88 InsO anzuwenden und es entfällt somit die Sicherung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Mock, VE 08, 45).

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. pfändet in die Rentenansprüche. Dem Rentenversicherungsträger als Drittschuldner werden zugestellt: am 20.11.14 das vorläufige Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO und am 16.12.14 der dieselbe Forderung betreffende PfÜB. (Verbraucher)Schuldner S. stellt am 1.5.14 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wird am 17.7.14 eröffnet.

     

    Lösung: § 88 InsO greift nicht, denn die Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen durch die Vorpfändung (§ 845 ZPO) war schon vor Beginn der maßgeblichen Frist (1.3.14) wirksam. Damit wird die Pfändung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unwirksam. Die Pfändung ist jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sofort zu beenden, unter Beachtung der Regelung des § 114 Abs. 3 InsO allerdings erst zum 31.8.14.

     

    5. Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb der Rückschlagsperre

    Soweit die Sicherung durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger nicht von der Rückschlagsperre erfasst wird, erlangt der Gläubiger daher auf der Grundlage des auch nach der Verfahrenseröffnung noch wirksam bestehen bleibenden Pfandrechts ein sog. Absonderungsrecht (§§ 49, 50 InsO; zum Begriff vgl. VE 10, 180). Hierbei ist folgendermaßen zu unterscheiden:

     

    a) Immobiliarvollstreckung

    Hierzu regelt § 49 InsO, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Insofern kann die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung in den Grundbesitz betrieben werden (§ 10 ZVG).

     

    Im Rahmen der Einzelvollstreckung erlangt z.B. ein Gläubiger, der aufgrund eines persönlichen Schuldtitels (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) die Immobiliarvollstreckung auf der Grundlage einer wirksamen Grundstücksbeschlagnahme betreibt, die nicht von der Rückschlagsperre betroffen ist, ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO. Der betreibende Einzelgläubiger ist daher ungeachtet des Insolvenzverfahrens berechtigt, die Immobiliarvollstreckung fortzusetzen. Die bereits vor der Verfahrenseröffnung wirksam gewordene Grundstücksbeschlagnahme wird von der Wirkung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, sodass der Vollstreckungstitel nicht nach § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben ist (BGH Rpfleger 06, 423).

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. beantragt wegen einer durch VB titulierten Forderung von 10.000 EUR im Januar 14 die Zwangsversteigerung der Immobilie des (Verbraucher-)Schuldners. Dieser stellt im Mai 14 einen Insolvenzeröffnungsantrag. Das Insolvenzverfahren wird im August 14 eröffnet.

     

    Lösung: Da G. außerhalb der Drei-Monats-Frist vor Insolvenzantragstellung die Grundstücksbeschlagnahme herbeigeführt hat, kann er die Immobiliarzwangsvollstreckung weiter wirksam betreiben.

     

    Ein Gläubiger einer rechtzeitig eingetragenen Zwangssicherungshypothek ist ebenfalls berechtigt, die Immobiliarvollstreckung zu betreiben. Hierzu genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist (§ 867 Abs. 3 ZPO). Nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss jedoch der Titel gemäß § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben und erneut gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden, wenn die Vollstreckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll (BGH, a.a.O.).

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. beantragt im März 14 die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners, der Unternehmer ist. Dieser stellt im Mai 14 einen Insolvenzeröffnungsantrag. Das Insolvenzverfahren wird im August 14 eröffnet.

     

    Lösung: Da G. außerhalb des letzten Monats vor Insolvenzantragstellung eine Sicherung am Grundstück, das zur Insolvenzmasse gehört, wirksam erworben hat, wird diese Sicherung mit der Verfahrenseröffnung nicht unwirksam. G. kann daher in das Grundstück die Immobiliarzwangsvollstreckung wirksam betreiben. Wird diese aber z.B. im September, also nach Insolvenzeröffnung, angeordnet, muss G. den vorhandenen Titel gegen den Insolvenzverwalter umschreiben und erneut zustellen lassen.

     

    Wirddie Zwangsversteigerungmit einem gegen den Insolvenzverwalter umgeschriebenen Titel wirksam angeordnet und gibt der Verwalter - wie in der Praxis häufig - später das Grundstück aus der Masse wegen zu hoher Belastungen frei, muss im bereits laufenden Versteigerungsverfahren der Titel nicht erneut auf den Schuldner (wieder) umgeschrieben und neu zugestellt werden (BGH, a.a.O.).

     

    • Abwandlung

    Im Beispiel zuvor gibt der Insolvenzverwalter das Grundstück wegen zu hoher Belastung aus der Masse frei.

     

    Lösung: G. muss nun nicht den gegen den Verwalter umgeschriebenen und neu zugestellten Titel gegen den S. erneut umschreiben und zustellen lassen.

     

    b) Mobiliarvollstreckung

    Das rechtzeitig, also außerhalb der Rückschlagsperre, erwirkte insolvenzfeste Pfändungspfandrecht bewirkt ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO. Der Einzelgläubiger ist dann nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für seine Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem gepfändeten Gegenstand berechtigt.

     

    Ausnahmsweise ist das Absonderungsrecht an Arbeitseinkommen und an Miet- bzw. Pachtforderungen zeitlich befristet (§§ 114 Abs. 3, 110 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 InsO). Hiernach gilt, dass das Pfändungspfandrecht eines Einzelgläubigers spätestens zu Beginn des auf die Eröffnung folgenden übernächsten Monats unwirksam wird.

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. pfändet die Mietforderungen des Schuldners S. im März. Dieser stellt im Juli einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wird am 17.9.14 eröffnet.

     

    Lösung: Das erworbene Pfandrecht ist wirksam, da es außerhalb der Frist der Rückschlagsperre entstanden ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 15. des Monats eröffnet wurde, ist die Pfändung noch bis einschließlich 30.11. wirksam. Ab dem 1.12.14 wird die Pfändung unwirksam und die dann zu zahlende Miete fließt zur Insolvenzmasse.

     

     

    • Abwandlung

    Gläubiger G. pfändet das Arbeitseinkommen des Schuldners S. im März. Dieser stellt im Juli einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wird am 17.9.14 eröffnet.

     

    Lösung: Das erworbene Pfandrecht ist wirksam, da es außerhalb der Frist der Rückschlagsperre entstanden ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 15. des Monats eröffnet wurde, ist die Pfändung noch bis einschließlich 30.11. wirksam. Ab dem 1.12.14 wird die Pfändung unwirksam und das dann zu zahlende Arbeitseinkommen fließt zur Insolvenzmasse.

     

    Ab dem 1.7.14 gelten hinsichtlich des Arbeitseinkommens neue Regelungen. Denn die zu diesem Stichtag in Kraft tretenden Novellierungen zum Verbraucherinsolvenzrecht - Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18.7.13 (BGBl. I 2013, 2379 ff.) - haben zur Folge, dass § 114 InsO komplett aufgehoben wird. Folge für die ab dem 1.7.14 eröffneten Insolvenzverfahren: Das durch einen Einzelgläubiger wirksam erworbene Pfändungspfandrecht wird sofort mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam!

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einzelzwangsvollstreckung vs. Insolvenz: Das müssen Sie bei der Vorpfändung beachten, VE 08, 45
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 66 | ID 42557490