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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    So optimieren Sie die Lohnpfändung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Seit der Einführung der verbindlichen Formulare zur Verwendung eines PfÜB ergeben sich immer wieder Probleme in der Praxis, wenn es darum geht, wo der Gläubiger was eintragen darf. Der folgende Beitrag zeigt daher unter Berücksichtigung bereits ergangener obergerichtlicher BAG- bzw. BGH-Rechtsprechung, wo Gläubiger im Rahmen einer Pfändung in die Lohnansprüche eines Schuldners Eintragungen vornehmen können. |

     

    Schritt 1

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist zunächst unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch“ das Feld A (an Arbeitgeber) anzukreuzen.

     

    Schritt 2

    Ebenfalls dort ist unter den bereits zwei aufgeführten pfändbaren Ansprüchen einzufügen

    • 3. auf Herausgabe der monatlichen Lohnabrechnungen, nach Wahl der Drittschuldnerin auch Faxkopien hiervon (BGH 9.12.12, VII ZB 50/11, VE 13, 59)
    • 4. auf Provisionen, Fixum, Garantiesummen bei selbstständigen und freien Handels-/Versicherungsvertretern, auch Ausgleichansprüche nach § 89b HGB und
    • 5. Vergütungen aus selbstständigen Auftragsverhältnissen aus Dienstleistungs-, Werk- und Werklieferungsverträgen,
    • 6. auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens einschließlich des nach den örtlichen Sätzen zu berechnenden Geldwerts von Sachbezügen in der Höhe einer angemessenen Vergütung nach § 850h ZPO.

     

    Schritt 3

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass“ nach den bereits dort vorhandenen fünf Aufzählungen einzufügen

     

    Schritt 4

    Auf Seite 8 bzw. 9 ist unter der Rubrik „Sonstige Anordnungen“ einzufügen

    • Es wird angeordnet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12, VE 13, 153).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat jetzt ganz aktuell Entschieden, dass Änderungen an den verbindlichen amtlichen Formularen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind (s. S. 59 in dieser Ausgabe).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 65 | ID 42557495