16.12.2015 · Nachricht aus Kanzleiführung professionell · Inländischer Wohnsitz und Änderungsbefugnis des Finanzamts
Das FG Baden Württemberg hat am 18.6.15 (3 K 2075/12) entschieden, dass das Finanzamt nach Bekanntwerden der unbeschränkten Steuerpflicht eine Veranlagung mit inländischen Einkünften nicht mehr vornehmen kann, wenn ihm dieser Umstand bereits zuvor bei Aufhebung der Bescheide zur beschränkten Steuerpflicht bekannt gewesen war. In derartigen Fällen gibt es für die nochmalige Änderung der Steuerfestsetzung keine Rechtsgrundlage mehr.
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