Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Das hat der BGH mit Beschluss vom 21.2.13 entschieden (VII ZB 9/11, Abruf-Nr. 131034 ). <
Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art, auf das die Grundsätze über die ...
Manchmal helfen auch die aussichtslosesten Dinge bei der Realisierung einer Forderung weiter. Dieses Fazit zieht unser Leser Martin Graf, Rechtsbeistand, Annweiler am Trifels, angesichts seines lesenswerten ...
Nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO muss der Schuldner dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben.
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (BGH 21.2.
Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne ...
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Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO das belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen (BGH 25.10.12, VII ZB 12/10).