Immer mehr Vereine kommunizieren mit ihren Mitgliedern über elektronische Medien. Ihnen kommt eine Entscheidung des OLG Zweibrücken zu pass. Das hat nämlich an die Satzungsgestaltung, um zur Mitgliederversammlung per E-Mail einladen zu können, Anforderungen gestellt, die jeder Verein relativ leicht erfüllen kann.
Die Nutzungsüberlassung von Immobilien gegen Entgelt stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. Ein Verein mit diesem Zweck ist nach Ansicht des OLG Thüringen nicht eintragungsfähig.
Die Entscheidung eines Vereinsgerichts ist für den Verein und seinen Vorstand bindend – auch wenn es sich um kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung handelt. Das hat der BGH klargestellt.
Für die Absenderangabe einer Einladung zur Mitgliederversammlung gibt es keine besonderen Formvorschriften. Es genügt, wenn für die Mitglieder ersichtlich ist, dass die Einladung vom Vorstand kommt. Das entschied jetzt das OLG Zweibrücken.
Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung eines eingetragenen Vereins nicht beschränken oder ausschließen. Nach § 37 BGB ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zehn Prozent ...
Dass ein Verein, der die Bezeichnung „Heimatverein“ im Namen führt, nicht die Pflege örtlicher Traditionen und Brauchtümer als Hauptzweck hat, ist nicht irreführend. Nach Auffassung des OLG Jena genügt es für ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Das Leben eines Vereins wird sowohl durch die Mitglieder als auch durch den Vorstand bestimmt. Während der Vorstand das „Tagesgeschäft“ erledigt, können die Mitglieder nur auf der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen. Weigert sich der Vorstand, eine Mitgliederversammlung durchzuführen oder bestimmte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, bietet das BGB zum Schutz der Mitglieder das Minderheitenbegehren an. Erfahren Sie, wie der Vorstand und die Mitglieder mit dem Instrument richtig umgehen.