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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Abteilungsleiter ohne Vollmacht haften für eingegangene Verbindlichkeiten

    | Gehen Abteilungsleiter und andere Vereinsrepräsentanten ohne Vertretungsberechtigung für den Verein Verpflichtungen ein, haften sie persönlich für die Verbindlichkeiten, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie für den Verein gehandelt haben. Das lehrt ein Urteil des BGH. |

     

    Der Fall vor dem BGH

    Der Obmann einer Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins hatte bei einem Händler Sportbekleidung bestellt. Einen Teil zahlte er bei Abholung bar, über den Rest stellte der Händler eine Rechnung auf den Namen des Obmanns aus. Dieser verweigerte die Zahlung, worauf der Händler ihn verklagte.

     

    Der BGH gab dem Händler Recht. Der Obmann konnte sich hier nicht darauf berufen, für den Verein gehandelt zu haben. Denn er besaß keine Vertretungsmacht (BGH, Beschluss vom 5.2.2013, Az. VIII ZR 276/12; Abruf-Nr. 132321).

     

    Fallkonstellationen der persönlichen Haftung

    Nach Auffassung des BGH gilt die persönliche Haftung unabhängig von der rechtlichen Betrachtung. Beruft sich der Fußballobmann darauf, als Vertreter des Hauptvereins gehandelt zu haben, scheitert er daran, dass er keine Vertretungsmacht besaß. Das gilt auch, wenn der Funktionär nur eine Vertretungsmacht für die Abteilung beansprucht. Hier gilt:

     

    • Entweder ist die Abteilung unselbstständig. Dann kann sie als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur hat. Hier gilt ebenfalls § 179 BGB.
    • Ist die Abteilung - als nichteingetragener Verein - rechtlich selbstständig, trifft den Obmann die Vertreterhaftung nach § 54 BGB. Für nicht eingetragene Vereine gilt nämlich, dass aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins vorgenommen wird, der Handelnde persönlich haftet.

     

    Finanzielle Eigenständigkeit der Abteilung ist ohne Bedeutung

    Dass eine Abteilung über ihr Budget eigenverantwortlich verfügen kann (Budgethoheit), ändert daran nichts. Daraus, dass der Verein seinen Unterabteilungen regelmäßig finanzielle Mittel zur Verwendung für deren Zwecke zur Verfügung stellt, folgt nicht, dass die Abteilungen eine Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein haben. Finanzhoheit bedeutet noch keine rechtliche Eigenständigkeit.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Fall zeigt, dass das Risiko eigenständigen rechtlichen Handelns von Abteilungsleitern nicht beim Verein, sondern beim Abteilungsleiter liegt. Eine gesetzliche Vertretungsberechtigung haben nur Mitglieder des BGB-Vorstands und besondere Vertreter nach § 30 BGB. Wer für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt, sollte dem Verein gegenüber auf einer schriftlichen Vollmacht bestehen, die die entsprechenden Rechtsgeschäfte umfasst. So kann er im Streitfall den Verein für eingegangene Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 4 | ID 42231039