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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Gruppenunterstützungskasse als ideeller Verein

    | Eine überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse kann als nicht wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sein. Das hat das OLG München klargestellt. |

     

    Hauptzweck einer Unterstützungskasse ist die ideelle Förderung von (früheren) Betriebsangehörigen durch eine betriebliche Altersversorgung. Betriebliche Unterstützungskassen werden deshalb allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen, so das OLG. Dass nur Arbeitgeber Mitglieder werden können, die ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen, ändert nichts am ideellen Zweck des Vereins. Es spielt auch keine Rolle, dass sich die Trägerunternehmen der Gruppenunterstützungskasse die Gründung einer eigenen betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse ersparen. Der ideelle Zweck wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Leistungsempfänger auch der Unternehmer und dessen Familienangehörige sein können, so lange sie nicht die Mehrzahl der Leistungsempfänger ausmachen (OLG München, Beschluss vom 28.5.2013, Az. 31 Wx 136/13; Abruf-Nr. 132817).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 2 | ID 42277921