Der Lastschrifteinzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden wird durch SEPA aufwändiger und – bei Rückbuchungen – wohl auch kostenträchtiger. Die damit verbundenen Risiken und Kosten muss aber nicht immer der Verein tragen. Er kann sich absichern – mit Hilfe der richtigen Regelungen.
Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Vorstand ein Haftungsrisiko. Das betrifft insbesondere fällige, aber nicht mehr zahlbare Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge).
Ist ein Verein bei seiner Auflösung vermögenslos, kann die Liquidation entfallen. Die gesetzliche Pflicht, Liquidatoren anzumelden, muss der Verein aber trotzdem erfüllen, entschied das OLG Düsseldorf.
Verhängt ein Verein eine Vereinsstrafe gegen ein Mitglied, die vom Verfahren und Strafmaß her nicht durch die Satzung gedeckt ist, berechtigt das das Mitglied zur fristlosen Beendigung der Mitgliedschaft. Das hat das LG Ulm entschieden.
Mit einer Unklarheit im Wortlaut des § 11b Abs. 2 Satz 1 2. Sozialgesetzbuchs (SGB II) beschäftigt sich ein Urteil des Sozialgericht (SG) Dresden. Nach dieser Regelung erhalten erwerbstätige Empfänger von ...
Beschlüsse, bei denen Verfahrensfehler vorliegen, sind nicht nur dann anfechtbar, wenn der Fehler das Beschlussergebnis beeinflusst. Sie können nach Auffassung des OLG Hamm vielmehr schon dann angefochten werden, wenn ...
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Änderungen des Vereinsnamens und anderer Vereinskennzeichen können nicht von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken verstößt eine solche Regelung in der Satzung gegen den Grundsatz der Vereinsautonomie.