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  • 04.11.2013 · Fachbeitrag · Mitgliederversammlung

    Auch für gerichtliche Verfügungen gelten die Satzungsvorgaben

    | Werden Termine oder Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung durch eine gerichtliche Verfügung vorgegeben, gelten trotzdem die entsprechenden Satzungsvorgaben – etwa Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Das hat das OLG Hamm klargestellt. |