Gemeinnützige Projekte entstehen nicht selten im Umfeld privater Liebhaberei oder gewerblicher Einzelunternehmen (oft der Vereinsvorstände). Dabei werden oft personelle und sachliche Ressourcen gemeinsam genutzt. Ein Fall vor dem FG Sachsen-Anhalt lehrt, dass es in solchen Fällen unabdingbar ist, gemeinnützige und private/gewerbliche Zwecke klar voneinander zu trennen. Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr. Vereine sollten daraus die richtigen Konsequenzen ziehen.
Am 1. Januar 2014 tritt das neue steuerliche Reisekostenrecht in Kraft. Es hat auch weitreichende Auswirkungen auf Vereine, die Mitarbeitern und /oder ehrenamtlichen Helfern zum Beispiel Fahrtkosten erstatten oder ...
Mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entsteht für Vereine auch die Verpflichtung, bestimmte Vorfälle zur Eintragung anzumelden. Was aber geschieht, wenn Eintragungen fehlerhaft oder falsch waren? Wer ...
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang Oktober 2013 das Anwendungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 veröffentlicht. Die neuen Regeln sind auch für Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen von höchster Relevanz, weil oft keine feste Geschäftsstelle besteht und Reisekostenersatz die einzige Zahlung ist, die Ehrenamtler erhalten. Erfahren Sie deshalb, wie Vereine das neue Recht bei Arbeitnehmern und Ehrenamtlern ab Januar 2014 richtig anwenden.
Werden Termine oder Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung durch eine gerichtliche Verfügung vorgegeben, gelten trotzdem die entsprechenden Satzungsvorgaben – etwa Fristen zur Einreichung von ...
Verlangt die Satzung für die Einladung zur Mitgliederversammlung lediglich allgemein die „Schriftform“, ist auch eine Einladung per E-Mail bzw. Telefax zulässig. Das hat das OLG Hamburg entschieden.
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Ein Profifußballverein ist nicht berechtigt, die Vorsteuern aus Honorarrechnungen von Spielervermittlern geltend zu machen, wenn er sich lediglich auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkt hat. In diesem Fall ist nicht der Verein Empfänger der von den Spielervermittlern erbrachten Leistungen, sondern der Spieler. Das hat der BFH klargestellt.