28.05.2025 · Nachricht · Kapitalertragsteuer
Keine rückwirkende Steuererstattung bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit
| Gemeinnützige Körperschaften sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Es erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, wenn Sie einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO vorlegen. Eine rückwirkende Erstattung für den Zeitraum vor Gewährung der Gemeinnützigkeit ist aber – auch als Billigkeitsmaßnahme – nicht möglich. Das hat das FG Münster entschieden. |
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