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  • 28.05.2025 · Nachricht · Kapitalertragsteuer

    Keine rückwirkende Steuererstattung bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    | Gemeinnützige Körperschaften sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Es erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, wenn Sie einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO vorlegen. Eine rückwirkende Erstattung für den Zeitraum vor Gewährung der Gemeinnützigkeit ist aber – auch als Billigkeitsmaßnahme – nicht möglich. Das hat das FG Münster entschieden. |