Gemeinnützige Einrichtungen erhalten oft hohe Spenden und Vermächtnisse. In der Praxis bleibt eine Besteuerung die Ausnahme, weil für steuerbegünstigte Körperschaften eine Befreiungsregelung und für nicht begünstigte Vermächtnisse und Zuwendungen ein hoher Freibetrag gilt. Trotzdem kann es im Einzelfall zur Besteuerung kommen, etwa bei Zuwendungen in steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder bei nachträglichem Verlust der Gemeinnützigkeit. Ein Überblick.
Wie in solchen Fällen üblich liegen die ersten Erlässe der Finanzverwaltung zur Hilfe für Opfer der Flutkatastrophe vor. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat dabei klargestellt, dass gemeinnützige ...
Dass Privatpersonen maximal 20 Prozent ihrer Einkünfte steuermindernd spenden – sprich als Sonderausgaben geltend machen – können, ist verfassungsgemäß. Diese Auffassung vertritt das FG Münster.
Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch, ...
Der Boom von Kryptowährungen – insbesondere Bitcoin – geht auch am Nonprofit-Sektor nicht vorbei. Auch namhafte Organisationen nehmen mittlerweile ausdrücklich Spenden in Kryptowährungen entgegen.
Zuwendungen eines gemeinnützigen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft (gGmbH) können als Spenden berücksichtigt werden, wenn die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist (und die finanzielle ...
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
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Zuwendungen eines gemeinnützigen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft (gGmbH) können als Spenden berücksichtigt werden, wenn die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist (und die finanzielle Förderung der gGmbH nur ein Nebeneffekt). Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.