Bei Sportvereinen und Vereinen, die die in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO genannten Freizeitbetätigungen fördern, sind die Mitgliedsbeträge steuerlich nicht abzugsfähig. Deswegen liegt es nahe, verpflichtende Zahlungen durch Spenden zu ersetzen. Das wird von der Finanzverwaltung aber kritisch betrachtet und ist jetzt auch von der Rechtsprechung „begutachtet“ worden. VB stellt Ihnen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vor und nennt die Auswirkungen für die Vereinspraxis.
Kann ein Tierschutzverein für eine zweckgebundene Zahlung zur dauerhaften Unterbringung eines „Problemhundes“ in einer Tierpension eine Spendenbestätigung ausstellen? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Köln hat in der Vorinstanz den Spendenabzug verneint.
Ist eine Spende an einen gemeinnützigen Tierschutzverein steuerlich abzugsfähig, wenn die Zuwendung zwar im Einklang mit den Satzungszwecken des Vereins steht, jedoch zur Rettung eines hilfsbedürftigen Tiers für ...
Damit sie steuerlich abzugsfähig sind, müssen Spenden freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der BFH unter dem Blickwinkel „Schenkung unter der Auflage, einen ...
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Wird der Wertnachweis von Sachspenden mit aktuellen Kaufbelegen geführt, müssen sich deren Beträge genau mit der angesetzten Spendenhöhe decken. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt.