Eine Spendenzusage in Zusammenhang mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung ist ein Vertrag eigener Art und berührt die schuldrechtliche Vereinbarung nicht. Der BGH hat das in einem Fall klargestellt, in dem ein ...
Eine Spendenzusage ist ein Schenkungsversprechen nach § 518 BGB und deshalb nur in notarieller Form wirksam. Das hat der BGH in einem Fall
klargestellt, in dem ein Mietvertrag mit einer Stiftung mit der Vereinbarung ...
§ 13 Abs. 1 Nr. 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) befreit „Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist“ von der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigt sind. Das entschied der BFH ...
Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Spenden an ausländische Organisationen im Jahr 2025 als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
Die nachträgliche Aufteilung einer Zahlung in Spenden- und Entgeltanteil ist grundsätzlich nicht zulässig. Oft lassen sich aber Gestaltungen finden, damit sich dieses Problem gar nicht erst stellt.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat jetzt aber darauf hingewiesen, dass auch hier für den Spendenabzug eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist.