01.01.2026 · Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Schenkungsteuerbefreiung greift nur bei ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken
| § 13 Abs. 1 Nr. 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) befreit „Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist“ von der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigt sind. Das entschied der BFH im Fall einer Klimaschutzstiftung. |
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