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  • 01.01.2026 · Nachricht · Schenkungsrecht

    BGH: Spendenzusage ist nur in notarieller Form wirksam

    | Eine Spendenzusage ist ein Schenkungsversprechen nach § 518 BGB und deshalb nur in notarieller Form wirksam. Das hat der BGH in einem Fall klargestellt, in dem ein Mietvertrag mit einer Stiftung mit der Vereinbarung verbunden war, die Miete durch laufende Spenden des Vermieters zu finanzieren. |