Zum Klassiker des Werkstattrisikos nach Abtretung und Rückabtretung hat das AG Siegburg seine „kein Untergang des Werkstattrisikos“-Auffassung sorgfältig begründet: Es sei nicht so, dass durch die zunächst erfolgte Sicherungsabtretung das Werkstattrisiko von der Forderung „abfallen“ würde und dann bei einer erneuten Rückabtretung nicht erneut aufleben könne. Durch die Grundsätze des Werkstattrisikos werde der Anspruch als solcher inhaltlich nicht verändert.
Für Werkstätten im Pannendienst oder beim Hol- und Bringservice gilt: Wann immer der Vertrag zwar Auge in Auge mit dem Kunden, aber nicht in den Geschäftsräumen der Werkstatt (weil am Straßenrand oder beim Kunden ...
Wir haben schon mehrfach über die Rechtsprechung des AG Köln zum Umfang der „Akteneinsicht“ im Bußgeldverfahren bzw. zum Umfang des Betroffenen auf Herausgabe von Messunterlagen berichtet (zuletzt VA 25, 30).
Nach der Rechtsprechung rechtfertigt ein längerer bloßer Zeitablauf nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen, sodass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist.
Wir haben in VA 24, 159 über eine Entscheidung des AG Konstanz zur
Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten berichtet. Das AG hatte die Sachverständigenkosten erstattet.
Bei der Messung mit der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Das hat das OLG Köln noch einmal bestätigt.
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Verfahrensrechtliche Dauerbrenner im Bußgeldverfahren sind Fragen zum unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen und der Verwerfung seines Einspruchs durch das AG. Wir stellen dazu neuere Rechtsprechung vor.