17.06.2025 · Fachbeitrag · Kaufrecht
LG München I zum zeitlichen Abstand zwischen der vorvertraglichen Information und dem Vertragsabschluss
| Eine der offenen Fragen des seit dem 1.1.22 geltenden „neuen“ Kaufrechts ist, ob zwischen der vorvertraglichen Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB und der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Verbraucher ein zeitlicher Abstand im Sinne einer „Abkühlphase“ liegen muss. Diskussionsanlass ist eine Bemerkung in der Gesetzesbegründung, dass dem Verbraucher „Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung“ bleiben müsse. Das LG München I hat nun die Notwendigkeit eines Zeitpuffers verneint. |
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