18.03.2026 · Nachricht aus UE · IWW-Webinar Unfallregulierung am 17.04.2026
Immer wieder kürzen Versicherer Ersatzansprüche, halten Geschädigte hin oder stellen falsche Behauptungen auf. Rechtsanwalt Joachim Otting zeigt Ihnen im IWW-Webinar „Unfallregulierung“ einmal pro Quartal, wie Sie sich dagegen wehren – mit schlagkräftigen Argumenten und vielen Erfolgsbeispielen aus der täglichen Regulierungspraxis.
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18.03.2026 · Nachricht aus AK · Pflicht mit Mehrwert – Ihr Berufseinstieg leicht gemacht!
Berufsrecht ist Pflicht, aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang „Anwaltliches Berufsrecht“ erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen – kompakt, verständlich und praxisnah. Absolvieren Sie den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in 4 x 2,5 Stunden an Ihrem PC (Einzelheiten unter https://www.iww.de/webinar/iww-online-lehrgang-anwaltliches-berufsrecht ).
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18.03.2026 · Nachricht aus VA · Restwert
Für Fahrzeuge, die von einer auf die Autofinanzierung ausgerichteten Bank finanziert und an die Bank sicherungsübereignet sind, gilt seit BGH 25.3.25, VI ZR 174/24 prima facie: Der Restwert muss unter Einbeziehung des Restwertmarkts im Internet ermittelt werden. Vor den Gerichten laufen derzeit Fälle, bei denen die Restwertermittlung vor der BGH-Entscheidung lokal erfolgte und die Abrechnung danach. Zwei Rettungsanker sind greifbar.
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17.03.2026 ·
Musterformulierungen aus VA · Zivilrecht · Unfallschadensrecht
Oft behaupten Versicherer, der Geschädigte habe einen großen Fuhrpark und müsse daher einen Großkundenrabatt bekommen. Mit dieser Musterformulierung können Sie dem Paroli bieten und die richtige Darlegungs- und Beweislast aufzeigen.
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17.03.2026 · Fachbeitrag aus VA · Werkvertrag/Regress
Wurde beim Werkvertrag keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, § 632 BGB. Die immer häufiger werdenden Regressstreitigkeiten zwischen Versicherern auf der einen und Abschleppunternehmern, Reparaturwerkstätten, Schadengutachtern auf der anderen Seite werden häufig auf die „Teurer als üblich und damit zu teuer“-Behauptung aufgebaut. Alle hier angestellten Erwägungen zur Üblichkeit treffen auf Aktivprozesse der Rechnungssteller aus abgetretenem Recht ...
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17.03.2026 · Nachricht aus VA · Reparaturkostenübernahmebestätigung
Eine vom eintrittspflichtigen Versicherer übersandte Bestätigung der Übernahme der Reparaturkosten mit dem Inhalt „Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden. Bitte reichen Sie die Reparaturrechnung ein, oder lassen die Rechnung nebst Abtretung von der Werkstatt einreichen.“ schließt nach Auffassung des OLG Dresden nicht aus, dass der Versicherer nach Vorlage der Reparaturrechnung Einwendungen im Hinblick auf reparierte oder ...
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17.03.2026 · Nachricht aus VA · Aktivlegitimation
Auch ein abgestelltes und vorübergehend zurückgelassenes Fahrzeug bleibt im unmittelbaren Besitz des berechtigten Besitzers. Es ist nicht „herrenlos“. Zugunsten des Besitzers greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Den Gegenbeweis muss der Schädiger führen, den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Vortragslast zum Eigentumserwerb (OLG Hamm 23.9.25, I-7 U 29/25, Abruf-Nr. 252989 ).
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17.03.2026 · Nachricht aus VA · Haftung
Wer rückwärts aus einer 90 Grad zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht ausfährt und das auf der gegenüberliegenden Straßenseite außerhalb der dort eingezeichneten Parkflächen stehende Fahrzeug erst beim Anstoß bemerkt, haftet voll.
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17.03.2026 · Fachbeitrag aus VA · Kaufrecht
Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies eine Auslegung dahin gehend, dass er damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus. Das gilt auch, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von seinem Rechtsanwalt abgegeben wurde. So entschied es der VIII. Senat des BGH.
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17.03.2026 · Nachricht aus VA · Reparaturkosten
In VA 26, 44 haben wir einen Hinweisbeschluss des LG Duisburg vorgestellt, nachdem es nicht ausreichend sei, zu behaupten, der Kläger sei „ein größeres Unternehmen“ und habe „einen umfangreichen Fuhrpark“, weshalb er sicher einen Großkundenrabatt bekomme. In einem Verfahren beim LG München I war der Vortrag des Versicherers noch um die Behauptung ergänzt, solche Rabattvereinbarungen seien üblich, weshalb er das Fehlen einer solchen Vereinbarung bestreite.
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