Weil ein Zahnriemen zuvor falsch ausgetauscht wurde, erlitt das acht Jahre alte Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Da hatte es bereits eine Laufleistung von 192.322 km. Die Eintrittspflicht der Werkstatt für den Schaden ist unstreitig. Deren Haftpflichtversicherer bietet unter Hinweis auf
einen Neu-für-Alt-Vorteil die hälftigen Reparaturkosten an. Der von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch lebende Betroffene kann sich jedoch die dann verbleibenden mehr als 4.000 EUR nicht leisten.
Eine der offenen Fragen des seit dem 1.1.22 geltenden „neuen“ Kaufrechts ist, ob zwischen der vorvertraglichen Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB und der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den ...
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung ist daher für den im Verkehrsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt/Verteidiger von ...
Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zur Frage Stellung genommen, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB oder nur zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB ...
Hat das Bußgeldgericht den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes, darf ...
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Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung
ihres wesentlichen Inhalts oder Verlesung in die Haupthandlung einzuführen. Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.