· Fachbeitrag · Schadensminderungspflicht
Sinnloses Bemühen um Arbeit ist nicht geschuldet
von VRiOLG a. D. Hans-Günter Ernst, Odenthal
| So urteilt das OLG Saarbrücken im Fall des bei einem Motorradunfall schwer verletzten Klägers. Der konnte seine Arbeit als Bohrwerkdreher (Bediener einer großen Fräsmaschine) nicht mehr ausüben und begehrte deshalb Ersatz seines Erwerbsschadens. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die DRV bewilligte ihm im September 2019 bis zum Erreichen der Regelaltersrente Ende August 2030 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die BFA hob zudem im Oktober 2019 die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf, weil der Kläger nicht mindestens fünf Stunden in der Woche arbeiten konnte. Ab 2021 bestand allerdings wieder eine Leistungsfähigkeit des Klägers für leichtere Tätigkeiten. Das OLG entschied, dass sich der Kläger auch ab diesem Zeitpunkt nicht wieder um Arbeit bemühen musste. Eine Pflicht, insoweit den Schaden (Netto-Verdienst ohne VU abzgl. ersparter Kosten, abzgl. Kranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld sowie Erwerbsminderungsrente) zu mindern, bestehe nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Es besteht die Möglichkeit, die Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen.
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