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  • · Fachbeitrag · Schadensminderungspflicht

    Schadensminderungspflicht eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    von VRiOLG a. D. Hans-Günter Ernst, Odenthal

    | Auch wenn ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine volle Erwerbsminderung erleidet, müssen sowohl bei der Mitwirkung an der Abberufung als Geschäftsführer als auch bei einer überobligationsmäßigen Tätigkeit die Folgen genau bedacht werden. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war mitarbeitender Geschäftsführer (und Mitgesellschafter) in einem Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär. Bei einem Verkehrsunfall in 5/07 erlitt er u. a. Frakturen beider Unterschenkel mit Amputation des linken Unterschenkels (Prothese). Er bezog seit Mitte 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (DRV Saarland), arbeitet aber in streitigem Umfang weiter. Gleichzeitig wurde er ‒ mit seiner Mitwirkung ‒ als Geschäftsführer abberufen. Seiner Klage u. a. auf Ersatz des Verdienstausfallschadens legte er den Verlust seines Geschäftsführergehalts zugrunde.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Saarbrücken (8.3.24, 3 U 22/23, Abruf-Nr. 249187) akzeptierte die Berechnung grundsätzlich. Es schränkte den Anspruch aber damit ein, dass der Kläger sich bis Februar 21 ein erzielbares Einkommen auf Grundlage seines Geschäftsführervertrags wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) anrechnen lassen müsse. Es sei ihm ‒ trotz voller Erwerbsminderung und 70 % MdE ‒ zuzumuten gewesen, weiter als Geschäftsführer zu arbeiten. Die wichtigsten Grundsätze des OLG bei seiner Entscheidung: