· Fachbeitrag · Prozessrecht
„Spezielle“ Feststellungsklage neben allgemeinem Feststellungsausspruch?
| Eine „spezielle“ Feststellungsklage kann neben einem bereits titulierten Feststellungsausspruch möglich sein. |
Sachverhalt
Dem bei einem Verkehrsunfall verletzten Kläger war bereits erstinstanzlich durch Teil-Anerkenntnisurteil rechtskräftig die allgemeine Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine Unfallschäden zugesprochen worden. Im Berufungsverfahren verlangte er neben weiterem Verdienstausfallersatz die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten, „ab dem 1.7.24 bis zum Eintritt des gesetzlichen Renteneintrittsalters den Verdienstausfall zu ersetzen, der sich aus der Zugrundelegung eines hypothetisch erzielbaren Monatsverdiensts von derzeit 3.346,12 EUR ergibt, der sich wiederum jährlich ab dem 1.1. um 2 % erhöht, wobei abzuziehen ist ein ersparter Aufwand in Höhe von 128 EUR pro Monat sowie der Betrag, der auf den gesetzlichen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.“
Entscheidungsgründe
Das OLG Saarbrücken (13.12.24, 3 U 34/24, Abruf-Nr. 249186) hielt dies für zulässig. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen:
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