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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Ein erster Rechtsprechungsüberblick zur aktiven beA-Nutzungspflicht

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Am 1.1.22 sind die Regelungen in den Verfahrensordnungen in Kraft getreten, die die aktive Nutzungspflicht für die elektronische Form vorschreiben (vgl. z. B. § 130d ZPO, § 32d StPO, § 52d FGO, § 55d VwGO). Inzwischen gibt es dazu die ersten gerichtlichen Entscheidungen. |

     

    • Rechtsprechungsüberblick: Aktive beA-Nutzungspflicht
    Zivilverfahren (inkl. Insolvenzverfahren)
    Gericht
    Inhalt der Entscheidung

    1.

     KG Berlin 25.2.22, 6 U 218/21

    Abruf-Nr. 228720

    • 1. Eine Ausnahme von der seit dem 1.1.22 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen (§§ 130a, 130d ZPO), besteht gemäß § 130d S. 2 ZPO nur, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar ist oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten ist.
    • 2. Sieht sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Corona-Leidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stellt dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar.
    • 3. Die technische Störung ist gemäß § 130d S. 3 ZPO unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichen Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht.
    • 4. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt vor dem Fristablauf nicht alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wie etwa die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zur formwirksamen Einreichung der fertigen Berufungsbegründungsschrift.

    2.

    LG Köln 22.2.22, 14 O 395/21,Abruf-Nr. 228651

    Seit dem 1.1.22 ist die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nur per Fax nicht mehr wirksam. Ein auf diese Weise eingereichter Einspruch ist nach § 341 ZPO zu verwerfen.

    3.

    AG Hamburg 21.2.22, 67h IN 29/22, Abruf-Nr. 227716

    • 1. Die Vorschrift des § 130d ZPO ist auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden. Ein „Dispens“ oder ein „Moratorium“ hinsichtlich der Nichtanwendung ist seitens der Insolvenzgerichte weder möglich noch statthaft.
    • 2. Vorübergehende technische Störungen i. S. v. § 130d S. 2 und 3 ZPO sind auch von öffentlich-rechtlichen Gläubigern ohne gerichtliche „Hilfestellung“ spätestens unverzüglich nach postschriftlicher Antragseinreichung ohne weitere Aufforderung mit den Mitteln des § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dies gilt auch, wenn solche mögliche Störungen bei Gericht generell amtswegig bekannt sind.

    4.

    LG Frankfurt/Main19.1.22, 2-13 O 60/21,Abruf-Nr. 228652

    Ein bei Gericht nach dem 1.1.22 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.

    Straf-/Bußgeldverfahren

    Gericht

    Inhalt der Entscheidung

    1.

    OLG Oldenburg 25.2.22, 1 Ss 28/22,Abruf-Nr. 228653

    • 1. Die in § 32a Abs. 6 S. 2 StPO vorgesehene Fiktion fristwahrender Einlegung nach Hinweis auf die mangelnde Eignung einer zuvor mittels elektronischen Dokuments eingereichten Revisionsbegründung kann nur durch die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokuments ausgelöst werden, nicht durch Übermittlung einer Revisionsbegründung in Papierform.
    • 2. Ebenso genügt nur die Einreichung eines für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten elektronischen Dokuments den Anforderungen einer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Nachholung der versäumten Handlung.

    2.

    AG Hameln 14.2.22, 49 OWi 23/22, Abruf-Nr. 228352

    Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG muss auch nach dem 1.1.22 nicht per elektronischem Dokument eingelegt werden.

    Steuerverfahren

    Gericht

    Inhalt der Entscheidung

     FG Berlin-Brandenburg 8.3.2022, 8 V 8020/22,

    Abruf-Nr. 228654

    Die aktive beA-Nutzungspflicht gilt für alle Schriftsätze, die „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden ‒ also auch für Rechtsanwälte, die Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind.

    Verwaltungsverfahren

    Gericht

    Inhalt der Entscheidung

    1. bis 6.

    BayVGH 24.2.22, 15 ZB 22.30186, Abruf-Nr. 228655

     

    VG Frankfurt (Oder)18.2.22, 10 K 21/22.A.,Abruf-Nr. 228659

     

    OVG Lüneburg 17.2.22, 1 LB 93/21,Abruf-Nr. 228657

     

    OVG Berlin-Brandenburg7.2.22, 6 N 19/22,Abruf-Nr. 228656

     

     OVG Sachsen-Anhalt

     3.2.22, 1 M 14/22,

    Abruf-Nr. 228660;

    18.1.22, 1 L 98/21.Z,Abruf-Nr. 228658

    Nach dem Inkrafttreten des § 55d VwGO, der die aktive Nutzungspflicht für das elektronische Dokument vorsieht, ist eine herkömmliche Einreichung von Schriftstücken ‒ etwa auf dem Postweg oder per Fax ‒ prozessual unwirksam.

    7.

    OVG Schleswig-Holstein25.1.22, 4 MB 78/21,

    Abruf-Nr. 227933

    • 1. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form (§ 55d S. 1 VwGO) ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab dem 1.1.22 für sämtliche Verfahren einschließlich solcher, die bereits zuvor anhängig gemacht wurden.
    • 2. § 55d S. 3 VwGO enthält eine einheitliche Heilungsregelung. Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
    • 3. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung (§ 55d S. 4 VwGO).
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 81 | ID 48108839