Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228720

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 25.02.2022 – 6 U 218/21

    1. Eine Ausnahme von der seit dem 01.01.2022 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen (§§ 130 a, 130 d ZPO), besteht gemäß § 130 d S. 2 ZPO nur dann, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar ist oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten ist.

    2. Sieht sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Coronaleidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stellt dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar.

    3. Die technische Störung ist gemäß § 130 d S. 3 ZPO unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichen Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht.

    4. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt vor dem Fristablauf nicht alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wie etwa die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zur formwirksamen Einreichung der fertigen Berufungsbegründungsschrift.


    Kammergericht Berlin

    Beschluss vom 25.02.2022


    In dem Rechtsstreit
    pp.

    hat das Kammergericht - 6. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht xxx, die Richterin am Kammergericht xxx und den Richter am Kammergericht xxx am 25.02.2022 beschlossen:

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2021 wird auf seine Kosten unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages vom 7. Januar 2022 als unzulässig verworfen.

    Der Streitwert wird auf bis zu 481.000,- EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem bestehenden Vertrag über eine Unfallversicherung. Er wendet sich gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin mit seiner Berufung und verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

    Nach Zustellung des aus dem Tenor ersichtlichen Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2021 (Bl. II/88 d. A.) hat dieser für den Kläger gegen das Urteil am 4. November 2021 mit per Telefax (Bl. II/106 d. A.) übermittelten Schriftsatz Berufung eingelegt. Am gleichen Tag ist auch der Originalschriftsatz bei Gericht eingegangen (Bl. II/108 d. A.).

    Auf Antrag vom 29. November 2021 (Bl. II/113 d. A.) ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Januar 2022 (Bl. II/115 d. A.) verlängert worden.

    Am 4. Januar 2021 ist um 15.25 Uhr der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung als Telefax beim Kammergericht eingegangen (Bl. II/130, 131 d. A.). Am gleichen Tag ist auch der Originalschriftsatz mit der Berufungsbegründung eingegangen (Bl. II/132 ff d. A.).

    Der Kläger hat auf den Hinweis vom 7. Januar 2022 (Bl. II/154 d. A.) mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 (Bl. II/157 f.) vorgetragen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter vom 26. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 im Weihnachtsurlaub in Österreich befunden habe. Dort sei der Prozessbevollmächtigte am 1. Januar 2022 erkrankt. Es seien eine leicht erhöhte Temperatur, Schnupfen, Gliederschmerzen und ein Kratzen im Hals aufgetreten. Diese Symptome seien erst am 6. Januar 2022 abgeklungen. Um ein Coronaleiden auszuschließen, habe der Prozessbevollmächtigte am 2. Januar 2022 einen Antigen-Schnelltest durchgeführt, der wiederholt kein eindeutiges Ergebnis gezeigt habe. Deshalb habe er am 3. Januar 2022 in P. eine PCR-Testung in Anspruch genommen, wobei ihm das Negativ-Testat am 6. Januar 2022 vorgelegen habe.

    Die Berufungsbegründungsschrift habe der Prozessbevollmächtigte am 3. und 4. Januar 2022 zuhause in P. gefertigt, ausgedruckt und unterschrieben. Eine elektronische Versendung von zuhause aus sei nicht möglich gewesen, da die beA-Hardware und Software am Arbeitsplatz im Büro in Berlin installiert seien (Bl. II/157 d. A.). Auch ein Fax-Gerät habe dem Prozessbevollmächtigten zuhause nicht zur Verfügung gestanden. Die Berufungsbegründungsschrift sei daher am Nachmittag von einem Boten in das Büro des Prozessbevollmächtigten in Berlin gebracht worden, in dem er mit einer Steuerberatungs-GmbH in Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Über den Faxanschluss der GmbH sei die Begründung an das Kammergericht versandt worden. Anschließend sei die Begründung in den Briefkasten des Justizboten in der Littenstraße beim Landgericht Berlin eingeworfen worden zur Versendung an das Kammergericht.

    Auf den rechtlichen Hinweis vom 11. Januar 2022 (Bl. II/159 d. A.) hat der Kläger die Berufungsbegründung am 24. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt (Bl. II/164 d. A.) und vorgebracht, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument am 4. Januar 2022 aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei (Bl. II/180 d. A.).

    Sein Prozessbevollmächtigter hat daraufhin mit per beA am 24. Januar eingegangenem Schriftsatz vom "4. Januar 2022" anwaltlich versichert, für seinen Verhinderungsfall Vorkehrungen getroffen zu haben. Er arbeite in Bürogemeinschaft mit einem anderen Rechtsanwalt zusammen. Beide seien als Einzelanwälte ohne Büropersonal tätig. Es bestehe die Absprache, dass bei Abwesenheit des einen Rechtsanwaltes der andere Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter für diesen tätig wird, soweit dies erforderlich sei. Er selbst habe am 2. Januar wieder im Büro sein wollen. Der andere Rechtsanwalt sei am 4. Januar 2022 wegen eigener Urlaubsabwesenheit für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erreichbar gewesen (Bl. II/181 d. A.).

    Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verweist darauf, dass hier keine technische Störung die Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument verhindert habe, vielmehr ein organisatorisches Problem vorliege (Bl. III/4 d. A.).

    II.

    Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist kann nicht erfolgen.

    1) Die Berufungsbegründungsfrist ist hier versäumt.

    a) Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 4. Oktober 2021 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers lief die Frist zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung des Klägers ursprünglich am 4. Dezember 2021 ab, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO. Hier ist die Frist zur Begründung der Berufung von der Vorsitzenden auf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers mit Verfügung vom 30. November 2021 bis zum 4. Januar 2022 verlängert worden.

    b) Bis zum Ablauf des 4. Januar 2022 ist eine Berufungsbegründung als elektronisches Dokument nicht übermittelt worden. Die an diesem Tag eingegangene Begründung als Originalschriftsatz und als Telefax wahrte die Form des § 130 d S. 1 ZPO nicht. Die Einreichung als elektronisches Dokument stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar und ist nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130 d Rn. 1).

    c) Der Ausnahmefall, in dem eine Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, liegt nicht vor. Gemäß § 130 d S. 2 ZPO ist dies nur zulässig, wenn die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dem liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass die zwingende Benutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht gelten kann, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg erreichbar ist. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichers zu suchen ist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen (BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Eine vorübergehende technische Störung am 4. Januar 2022 ist vom Kläger jedoch weder im Kanzleibereich seines Prozessbevollmächtigten noch im Bereich des Kammergerichts behauptet oder glaubhaft gemacht worden.

    Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, seine Kanzleiräume in Berlin aufzusuchen und die Berufungsbegründung von dort als elektronisches Dokument zu übermitteln, stellt keine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen dar.

    d) Der Kläger hat auch nicht bei der Einreichung der Berufungsbegründung glaubhaft gemacht, welche Gründe für das Unterbleiben der Übermittlung eines elektronischen Dokumentes bestanden. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Auffassung war, dass ein Ausnahmefall vorlag, der die Einreichung der Berufungsbegründung als Telefax und Schriftsatz rechtfertigte, hätte er die Gründe bei der Einreichung glaubhaft machen müssen. Für eine spätere Begründung bestand hier kein Raum angesichts des Umstandes, dass die Fax-Übermittlung am 4. Januar 2022 um 15.25 Uhr erfolgte. Es bestand vielmehr die Möglichkeit zur gleichzeitigen Glaubhaftmachung des Ausnahmefalls. Die Anforderungen des § 130 d S. 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt.

    2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger kann nicht erfolgen, denn die Fristversäumung war nicht unverschuldet, wobei sich der Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO).

    a) Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem Verschulden des Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20 -, Rn. 9, juris unter Verweis auf die Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).

    Hier lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, dass sein Prozessbevollmächtigter alle ihm trotz der (unvorhergesehenen) Situation möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist unternommen hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen auch dann unternommen werden, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er - wie hier - als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12). Konkrete Maßnahmen muss der Rechtsanwalt erst dann ergreifen, wenn er den Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er deshalb konkret nur das unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, V ZB 114/17, NJW 2018, 1691 Rn. 9; vom 8. August 2019, aaO Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 13).

    Allgemeine Vorkehrungen und konkrete Maßnahmen sollen im Verhinderungsfall ineinandergreifen. Wird ein Einzelanwalt unvorhergesehen krank, müssen allgemeine Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass die dem erkrankten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen fristwahrende Wirkung entfalten können. Deshalb wird es regelmäßig ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit erfolglos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019, aaO Rn. 8). Anders liegt der Fall, wenn sich die im Grundsatz hinreichenden allgemeinen Vorkehrungen im konkreten Fall unvorhersehbar als nicht ausreichend erweisen, etwa deshalb, weil der im Allgemeinen zur Vertretung bereite Kollege selbst verhindert ist.

    Auf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalt konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß getroffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019, aaO Rn. 16). Dies kann anzunehmen sein, wenn die Vornahme der fristwahrenden Handlung durch einen Vertreter unmöglich oder unzumutbar ist und eine Verlängerung der Frist - etwa mangels Einwilligung des Gegners - nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 -, Rn. 10 - 12, juris). Dem Mandanten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts dürfen aufgrund der Erkrankung keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - IX ZB 8/18 -, Rn. 17, juris). Der Rechtsanwalt ist gehalten, konkret die Maßnahmen zu ergreifen, die ihm nach Eintritt der Erkrankung noch möglich und zumutbar sind (BGH a.a.O. Rn. 15, juris).

    Hier hatte die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten diesen nicht daran gehindert, die Berufungsbegründung fristgerecht so fertigzustellen, dass eine Übermittlung per Telefax bereits um 15.25 Uhr an das Kammergericht erfolgen konnte. Damit bestand für den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Laufe des 4. Januar 2022 auch genügend Zeit, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen, der für ihn in Untervollmacht die am Nachmittag fertiggestellte Berufungsbegründung als elektronisches Dokument an das Kammergericht übermittelt. Alternativ bestand für den Klägervertreter die Möglichkeit, bei der Beklagten um Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung nachzufragen und - im Falle der Zustimmung der Beklagten - einen vertretungsbereiten Kollegen einen weiteren Fristverlängerungsantrag als elektronisches Dokument übermitteln zu lassen. Beide Möglichkeiten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ergriffen.

    Damit kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Sachverhalt mit seiner Erklärung hinreichend glaubhaft gemacht hat. Daran könnten hier deshalb Zweifel bestehen, weil er vorgetragen hat, dass er am 7. Januar 2022 erstmals wieder in den Kanzleiräumen in Berlin gearbeitet hat, nachdem ihm am 6. Januar 2022 das negative Ergebnis des PCR-Test vorlag. Ausweislich der Akte hat er jedoch bereits am 5. Januar 2022 ein Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument an das Landgericht übermittelt (Bl. II/127, betreffend den Beschluss des Landgerichts vom 27.12.2021).

    3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 S. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug.

    RechtsgebieteERV, beAVorschriften§ 130a, § 130d S. 2 und 3, § 233 S. 1, § 520 Abs. 2 ZPO