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  • 01.04.2022 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronische Übermittlungsform gilt für Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren

    | Mit der seit dem 1.1.22 „scharf geschalteten“ Nutzungspflicht für die elektronische Form lauert in allen Verfahrensordnungen eine Falle. Diese hat bereits zugeschnappt, wie zwei aktuelle Entscheidungen des LG Frankfurt und des OVG Schleswig-Holstein zeigen. |