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  • 26.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197367

    Amtsgericht Heilbronn: Beschluss vom 10.10.2017 – 8 M 6877/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 8 M 6877/17
                  
    Amtsgericht Heilbronn

    VOLLSTRECKUNGSGERICHT         

    Beschluss

    hat das Amtsgericht Heilbronn am 10.10.2017 beschlossen:

    1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 20.07.2017 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch Obergerichtsvollzieher ....... wird zurückgewiesen.
    2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
    Gründe:

    Die Erinnerung ist nach § 766 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

    Der Gerichtsvollzieher hat die Kosten für den Versuch einer gütlichen Einigung in Höhe von 8,-- EUR zu Recht geltend gemacht.

    Der Gerichtvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, wozu er von Amts wegen verpflichtet war (vergleiche OLG Düsseldorf, Juristisches Büro 2016, 326). Das unter anderem aus § 802 b Abs. 1 ZPO folgende, an den Gerichtsvollzieher gerichtetete Gebot, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, hat unter anderem den Zweck, Justizressourcen zu schonen; es steht daher nicht zur Dispostition des Gläubigers (Landgericht Heilbronn, Bm T 289/2017). Auf das Gebot aus § 802 b Abs. 1 ZPO hat die Gläubigerin ausweislich Teil F des Vollstreckungsauftrags auch nicht verzichtet. Die Gläubigerin hat sich lediglich mit einer Zahlungsvereinbarung gem. § 802 b Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht einverstanden erklärt. Dies ist nicht gleichbedeutend mit dem Ausschluss jedweder gütlicher Einigung. Der Gerichtsvollzieher durfte sich deshalb vorliegend sehr wohl um eine gütliche Einigung bemühen, was er auch dadurch getan, dass er die Schuldnerin aufgefordert hat, sich wegen einer gütlichen Erledigung mit ihm in Verbindung zu setzen. Die Schuldnerin hat auch zugesagt, zu seiner Sprechstunde zu erscheinen.

    Dass die Schuldnerin dann diesen Termin nicht eingehalten hat, liegt nicht im Einflussbereich des Gerichtsvollziehers. Deshalb kann dem Gerichtsvollzieher nicht abgesprochen werden, eine gütliche Einigung versucht zu haben. Für diesen Einigungsversuch ist die geltend gemachte Vergütung in Höhe von 8,-- EUR angefallen.

    Die Erinnerung hat  deshalb keinen Erfolg.

    Die Kostenenscheidung beruht auf § 97 ZPO Abs. 1 ZPO.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
    Amtsgericht Heilbronn
    Wilhelmstraße 2 - 6
    74072 Heilbronn
    oder bei dem
    Landgericht Heilbronn
    Wilhelmstraße 8
    74072 Heilbronn
    einzulegen.
    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    RechtsgebietGerichtsvollzieherVorschriften§ 802b ZPO