Ein gewerblicher Anbieter kann mit einer Konkurrentenklage vom
Finanzamt verlangen, den Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Organisation als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzustufen, wenn ihm durch die Steuerbegünstigung Wettbewerbsnachteile entstehen. In der Regel ist das wegen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes der Fall. Welche Kriterien für Handelsbetriebe gelten, hat der BFH jetzt am Beispiel eines Vereins geklärt, der Hilfsmittel für Blinde vertrieb.
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktualisiert und darin zur Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Freiwilligendienste Stellung (UStAE – Abschnitt 4.18.1, Ziffer 3) Stellung genommen.
Für Stiftungen mit Angeboten rund um die stationäre Jugendhilfe könnte ein beim BFH anhängiges Verfahren interessant sein. Konkret geht es um die Zahlungen des Jugendamts für Erziehungsfachstellen.
Der EuGH hat eine auch für Deutschland wichtige Weichenstellung zur Steuerschuld bei unrichtigem Steuerausweis und bei Korrekturhandlungen des Rechnungsausstellers vollzogen. Nach Auffassung des EuGH schuldet der Rechnungsaussteller zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht, wenn sich die Rechnung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher richtet. SB macht Sie mit dem Urteil vertraut, das auch für den Stiftungs-/Krankenhausbereich relevant ist.
Um ihre Satzungszwecke besser und effizienter verwirklichen zu können, schließen sich Non Profit Organisationen immer häufiger zusammen. Über die rechtliche Einordnung und die steuerlichen Fallstricke sind sich die ...
Beschäftigungsgesellschaften sind nur im Sonderfall ein Katalogzweckbetrieb. Sie können aber als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO begünstigt sein. Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen dafür benannt.
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Ein allgemeines Gewinnerzielungsverbot gibt es für gemeinnützige Körperschaften nicht. Es besteht lediglich ein „Gewinnverwendungsgebot“, d. h. erzielte Gewinne müssen nach den allgemeinen Maßgaben zeitnah und zweckgebunden verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Hier gilt nach bisherigerer Auffassung ein gesetzliches Gewinnerzielungsverbot. Das hat der BFH aber in einer aktuellen Entscheidung relativiert. SB erläutert die Details.