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  • · Nachricht · Verbrauchsstiftung

    Ist die „Laufzeit“ einer Verbrauchsstiftung verlängerbar?

    | Ein SB-Leser fragt: Kann man die „Laufzeit“ der Verbrauchsstiftung verlängern? Oder ist die Laufzeit festgelegt? Rechtsanwältin Tina Bieniek beantwortet die Frage. |

     

    Antwort | Grundsätzlich ist es wie immer ‒ der Stifter entscheidet über die Laufzeit und die Modalitäten. Weil bei einer Verbrauchsstiftung jedenfalls zum Ende hin das Vermögen typischerweise nahezu aufgebraucht ist, ist gerade bei dieser „Sonderform“ der Stiftung aber die Gestaltung im Einzelfall entscheidend:

    • Grundsätzlich besteht eine Verbrauchsstiftung so lange, wie der Stifter es vorgegeben hat (mindestens also zehn Jahre). Über diesen Zeitraum hinweg wird das Vermögen verbraucht, wobei es selten bis auf den letzten Euro ausgegeben wird ‒ immerhin muss die Stiftung am Ende häufig noch Abwicklungskosten für Steuerberater oder Rechtsanwälte ausgeben. Was danach an Vermögen noch übrig ist, wird an den satzungsmäßig bestimmten Anfallberechtigten übertragen.
    • Für eine Verlängerung der Verbrauchsstiftung muss es daher gute Gründe geben, die nach dem historischen Stifterwillen eine Fortsetzung der Stiftungsarbeit rechtfertigen. Die denkbaren Fallkonstellationen sind vielfältig:
      • Die Verbrauchsstiftung erhält größere Zustiftungen, durch die ihr Vermögen so anwächst, dass sie künftig auch als Ewigkeitsstiftung bestehen oder ihr Vermögen über einen noch längeren Zeitraum verbrauchen kann.
      • Trotz des bisherigen Vermögensverbrauchs ist das Stiftungsvermögen noch so groß, dass die Stiftung länger bestehen kann. Diese Situation wird jedoch eher nur bei sehr großen Stiftungen vorkommen.

     

    PRAXISTIPP | In jedem Fall gilt: Will der Stifter eine Verlängerung der Verbrauchsstiftung ermöglichen, sollte er das am besten in der Satzung klarstellen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 85 | ID 49270071