Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Ausländische Familienstiftungen und § 15 AStG: Escape-Klausel auch bei Drittstaaten?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Werden ausländische Familienstiftungen gegründet, fürchtet der Staat eine Flucht in solche Staaten, bei denen eine äußerst geringe Besteuerung erfolgt. Diesem soll durch die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG entgegengewirkt werden. Da Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU bzw. dem EWR eine in § 15 Abs. 6 AStG verankerte Escape-Klausel zusteht, stellt sich die Frage, ob diese auch bei Drittstaaten Anwendung finden kann. Dies bejahte zumindest jüngst das FG Hessen, jetzt ist der BFH an der Reihe. Anlass also, sich der Thematik zu widmen. |

    Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

    Eine Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland unterliegt in Deutschland grundsätzlich nicht der Besteuerung. Das gilt sowohl für die im Ausland erzielten Einkünfte als auch für das vorhandene Vermögen. Lediglich für die im Inland erzielten Einkünfte i. S. v. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 ff. EStG ergibt sich in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht. Damit geht der Fiskus leer aus, wenn inländische Personen eine ausländische Stiftung gründen und diese nur im Ausland Einkünfte erzielt. Damit diese Besteuerungslücke geschlossen und die Gefahr der Verlagerung von Einkünften und Vermögen ins Ausland vermieden wird, wurde mit § 15 AStG eine Zurechnungsbesteuerung geschaffen. Diese hat das Ziel, die Steuer- und Kapitalflucht von Familienstiftungen unattraktiv zu machen.

     

    Familienstiftungen nach dem AStG sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen (i. S. v. § 15 AO) und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG).