In Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerzahlern (Influencern) weist das FinMin Schleswig-Holstein darauf hin, dass zu Werbezwecken erhaltene Produkte keine Geschenke sind, sondern Entgelt für die Werbetätigkeit. Das hat auch Folgen, wenn der Influencer die Sachen später spendet.
Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert, dass die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation jedoch in ...
In der Praxis stoßen wir, vor allem bei gemeinnützigen Stiftungen, immer wieder auf dieselben Probleme. Zweckverfehlung, Mittelfehlverwendung und Verstoß gegen den Vermögenserhaltungsgrundsatz. Ich will deshalb dazu ...
Wann eine Notlage gemäß § 53 Nr. 2 S. 3 AO angenommen werden kann und wie sich in dem Zusammenhang der Nachweis der Hilfebedürftigkeit gestaltet, wird künftig durch Neufassung des § 53 AO klarer geregelt sein. Die Änderungen finden sich im Bürokratieentlastungsgesetz IV, dem der Bundesrat am 27.09.2024 zugestimmt hat. Die Neufassung gilt ab dem 01.01.2025.
Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren ...
Die Beschlussfassung von Stiftungsorganen kann künftig statt bisher in Schriftform auch in Textform erfolgen, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Diese auch für Stiftungen interessante ...
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Ist der wirtschaftlich Berechtigte Milliardär und sind dessen Daten ohnehin allgemein zugänglich, hat er kein Recht auf Beschränkung der Einsichtnahme seiner Daten im Transparenzregister. Denn aus der Einsichtnahme Dritter in das Transparenzregister ergibt sich für den Milliardär keine signifikante Gefahrerhöhung, so das VG Köln. Ob dies das OVG NRW im Berufungsverfahren ebenso sieht, bleibt abzuwarten. Dort ist das Verfahren derzeit anhängig (VG Köln, Urteil vom 17.07.2024, Az. 13 K 5996/19, Abruf-Nr.