26.02.2025 · Nachricht · Gemeinnützigkeitsrecht
Bei der Mustersatzung für jüdische Religionsgemeinschaften sind Abweichungen zulässig
Bei Körperschaften, die religiöse Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung, z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke i. S. d. § 54 AO“, ersetzt werden. Diese Ansicht vertritt das FinMin Schleswig-Holstein rund um die Anforderungen an die Mustersatzung für jüdische Religionsgemeinschaften. Hintergrund ist der, dass die religiösen Einrichtungen jüdischer Religionsgemeinschaften keine „Kirchen“ sind. Gleiches gilt bspw. auch für muslimische Religionsgemeinschaften.
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