Besonders gemeinnützige Stiftungen im Bereich der Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Bildung und Erziehung, verwirklichen ihre gemeinnützigen Zwecke durch die Vergabe von Stipendien. In der Praxis fällt auf, dass dabei eine wesentliche Voraussetzung oft nicht beachtet wird: Die Festlegung und Anwendung eigener Vergabe- und Förderrichtlinien.
Ob die Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung von § 6 Abs. 3 S. 1 EStG erfasst wird und damit zum Buchwert möglich ist, ist unklar. Eine gesicherte Rechtslage hierzu existiert nicht.
Das BMF hat im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.7.09 (V R 93/07, Abruf-Nr. 093565 ) ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht. Leistungen für den sozialen Bereich, die gemeinnützige Organisationen mithilfe von ...
Nordrhein-Westfalen sorgt für eine Klarstellung des Umsatzsteuergesetzes und eine bessere ärztliche Versorgung in Pflege- und Altenheimen: Künftig sind ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, von der Umsatzsteuer befreit.
Auch bei der Tätigkeit von Stiftungsorganmitgliedern können Interessenkonflikte auftreten. Aus diesen kann ein Schaden für die Stiftung entstehen und anschließend eine Haftung desjenigen, der falsch gehandelt hat.
Die Anlagestrategie von Stiftungen unterscheidet sich nicht von der anderer Anleger und Investoren. Sie orientiert sich idealerweise an Sicherheit, Rendite und kurzfristige Liquidierbarkeit der angelegten Beträge.
Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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Von der potenziellen (Teil-)Verbrauchsstiftung war hier schon die Rede (Stiftungsbrief 11, 141). Nach der zwischenzeitlichen ausdrücklichen Anerkennung der Verbrauchsstiftung durch den Gesetzgeber (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB) wird die Möglichkeit der nachtr äglichen „Umwandlung“ einer Stiftung in eine (Teil-)Verbrauchsstiftung diskutiert und gefordert (z.B. vom Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungsposition 03-2015, S. 2 ff.).