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  • 05.01.2016 · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Sachfremde Zugangsbeschränkung: Freimaurerloge nicht gemeinnützig

    | Gemeinnützigkeit bei Zwecken aus dem Katalog von § 52 Abs. 2 AO setzt zwingend voraus, dass auch die Allgemeinheit gefördert wird. Sind Frauen von der Förderung ausgeschlossen, wird ein wesentlicher Teil der Allgemeinheit eben nicht gefördert. Deshalb hat das FG Düsseldorf einer Freimaurereloge die Steuerbefreiung versagt (6 K 2138/14 K, Abruf-Nr. 145244 ) |