Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ sieht auch vorübergehend Erleichterungen für ...
Medienberichten zufolge hat das Finanzamt Stuttgart dem vom Verfassungsschutz seit Februar 2020 als Prüffall eingestuften Verein „Uniter“ die Gemeinnützigkeit entzogen. SB nimmt das zum Anlass, die Regelungen zum ...
Überträgt der Stifter Vermögen auf eine Stiftung und übergeht er dabei Pflichtteilsberechtigte, haben diese unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung. Der folgende Beitrag erläutert, ...
Die Steuerverwaltung ist in erster Linie eine Angelegenheit der Länder. Dazu gehöre auch die Überprüfung der Gemeinnützigkeit von steuerbegünstigten Organisationen. Das hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mitgeteilt (Abruf-Nr. 214803 ). Jene hatte sich nach dem Entzug der Gemeinnützigkeit für Vereinigungen wie der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) e. V. aufgrund von § 51 Abs. 3 AO erkundigt.
Schon seit längerem findet die Globalisierung auch im „Dritten Sektor“ statt. Körperschaften verwirklichen ihre förderungswürdigen Zwecke inzwischen auch im Ausland. Die Mittelverwendung im Ausland ist aber an ...
Die wirksame Gründung einer rechtlich selbstständigen und rechtlich anzuerkennenden Stiftung hat zur Folge, dass Vermögen, das der Stifter in die Stiftung eingebracht hat, vom Vermögen des Stifters getrennt ist.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Bei einer Stiftung von Todes wegen kommt eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Körperschaftsteuerbefreiung ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht. Das hat der BFH mittlerweile mehrfach entschieden. Nun liegt eine weitere Entscheidung des BFH vor. In dieser ergänzt der BFH seine bisherige Sicht um einen Aspekt.