Der BFH hat sich zu dem Thema der Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsvergütungen geäußert. Das Urteil hat auch Bedeutung für die Mitglieder von Stiftungsräten.
Was ist wesentlich für das erfolgreiche Wirken einer Stiftung? Das ist natürlich eine sehr offene Frage, sprich es gibt entsprechend viele und unterschiedliche Antworten. Wesentlich ist ganz sicher eine gute ...
Wieder einmal ein Untreue-Skandal: Bei einer großen gemeinnützigen Einrichtung soll es um überhöhte Rechnungen, sehr hohe Gehälter, teure Dienstwagen und u. a. um überhöhte Rechtsberatungskosten gehen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt insbesondere wegen Untreue (§ 266 Abs. 1StGB). Da geht es um einen etwaigen „Missbrauch“ einer Vermögensbetreuungsbefugnis. Man fragt sich auch in der Fachwelt, wann in der Welt der Gemeinnützigkeit ein solcher „Missbrauch“ vorliegt. § 55 AO Abs. 1 Nr. 3 bestimmt ...
Die Stiftungswelt hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Einige Beispiele: Vermögensanlagen erzielen kaum noch Erträge, die Vermögenserhaltung wird zum Problem, der Gedanke ehrenamtlicher Mitarbeit kommt ...
Immer wieder werde ich gefragt, wie bestimmte Regelungen einer Stiftungssatzung zu verstehen sind. Die Frage ist oft schwierig zu beantworten. Ist eine Satzung nicht eindeutig und klar formuliert, gilt letztlich das, ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
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„Wohl keine Rechtsfigur ist der privatautonomen und damit individuellen Gestaltung in derart großem Umfang zugänglich wie die Stiftung“ (O. Werner in: Werner/Sänger/Fischer [Hrsg.], Die Stiftung, 2. Auflage 2019, § 1 Rz. 1). Dieses Zitat finden wir in einer Glückwunsch-Adresse von Fischer/Meyer im Editorial der ZStV 4/2019. Wie nicht selten im Leben, ist aber auch hier etwas Wasser in den Wein zu gießen. Damit meine ich nicht den hervorragenden Wein der gereiften Leistungen von Prof. Dr. Werner. Ich ...