1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. 2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. (BGH 4.12.13, XII ZB 159/12, Abruf-Nr. 140233 )
Bestimmte anwaltliche Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet, sondern von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Welche Handlungen vor, während und nach dem Rechtsstreit gebührenrechtlich zu diesem zählen, regelt § ...
Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen ...
Möchten Sie eine angemessene Rahmengebühr bestimmen, sind Sie nicht an eine Einteilung in Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr (Onderka, AK 14, 66) gebunden, sondern können die Gebühr innerhalb des Betrags- oder Satzrahmens bestimmen. Lesen Sie im Folgenden eine Musterformulierung zur Gebührenbestimmung.
Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren ...
Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt (Mehrvergleich), kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung weder einer ...
Bereiten Sie Ihre Mandanten proaktiv auf das neue Entgelttransparenzrecht vor – das Prozessrisiko ist bereits jetzt hoch! Die Sonderausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv zeigt, wo typische Fehler liegen und wie Unternehmen diese vermeiden. Mit Checklisten, Prüfschema, Musterformulierungen u. v. m.
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Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034 ).