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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühr

    Wie Sie die angemessene Gebühr bestimmen

    von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln

    | Die Höhe der angemessenen Rahmengebühr ergibt sich aus verschiedenen ermessensbestimmenden Kriterien, § 14 Abs. 1 RVG (Onderka, RVG prof. 14, 45). Die Autorin erläutert, wie die Faktoren abgewogen werden. |

    1. Folgende Kriterien nicht berücksichtigen

    Nach der Bewertung der einzelnen Kriterien hat der Anwalt in einem zweiten Schritt abzuwägen, welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist. Bei der Abwägung ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und dann zu prüfen, inwieweit die einzelnen Kriterien eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr rechtfertigen.

     

    In folgenden Fällen müssen ausnahmsweise bestimmte Kriterien kraft gesetzlicher Anordnung außer Betracht bleiben:

     

    • Nach Vorb. 2.3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens auf die Geschäftsgebühr für das Nachprüfungsverfahren angerechnet. Im Gegenzug darf bei der Gebührenbemessung (§ 14 Abs. 1 RVG) nicht mehr berücksichtigt werden, dass der Anwalt bereits in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig war und der Umfang seiner Tätigkeit daher geringer ist.

     

    • Ist in Bußgeldsachen je nach Höhe des drohenden Bußgelds ein eigener Gebührenrahmen vorgesehen (Nrn. 5101 ff. VV RVG; Nrn. 5107 ff. VV RVG), hat die Höhe des drohenden Bußgelds bei der Gebührenbestimmung außer Betracht zu bleiben.

     

    • Die Inhaftierung des Mandanten rechtfertigt keine höhere Gebühr, da der Anwalt nach Vorb. 4 Abs. 4 VV RVG bereits eine Gebühr mit Zuschlag erhält, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Eine Erhöhung ist nur gerechtfertigt im Fall von überdurchschnittlichem Aufwand gegenüber anderen Verfahren, in denen sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet.

    2. Das gilt für die einzelnen Gebühren

    Der Umfang der Gebühr hängt davon ab, ob und in welchem Umfang außergewöhnliche oder durchschnittliche ermessensbestimmende Kriterien vorliegen. Für die einzelnen Gebührenarten gilt Folgendes:

     

    a) Mittelgebühr

    Die Mittelgebühr (also die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr) gilt für alle durchschnittlichen Fälle, in denen die zu berücksichtigenden Umstände jeweils durchschnittlich sind (Normalfälle).

     

    Darüber hinaus ist die Mittelgebühr aber auch gerechtfertigt, wenn einzelne Merkmale eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigen, während andere Bemessungsfaktoren eine Minderung bewirken würden. Die Kriterien heben sich gegenseitig auf (sogenannte Kompensation). Bereits ein einziger Umstand des § 14 Abs. 1 RVG kann ein Abweichen von der durchschnittlichen Mittelgebühr rechtfertigen.

     

    b) Mindestgebühr

    Auf die Mindestgebühr muss sich der Anwalt nur verweisen lassen, wenn alle Kriterien unterdurchschnittlich sind. In Ausnahmefällen kann auch bereits ein Kriterium so durchschlagend sein, dass nur die Mindestgebühr angemessen ist, etwa wenn sich die Sache unmittelbar nach Auftragserteilung wieder erledigt und der Anwalt in der Sache noch nichts veranlasst hat.

     

    c) Höchstgebühr

    Die Höchstgebühr kommt nicht nur in Betracht, wenn sämtliche Umstände überdurchschnittlich sind. Vielmehr kann auch bereits ein außergewöhnliches Merkmal den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigen, selbst wenn die übrigen Umstände nur durchschnittlich sind. In der Regel wird die Annahme der Höchstgebühr allerdings erfordern, dass mehrere Umstände überdurchschnittlich sind.

     

    d) Schwellenwert

    Für die Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 und 2302 VV RVG ist ein sogenannter Schwellenwert vorgesehen (höchstens 1,3 beziehungsweise höchstens 300 Euro), was sich auch durch das 2. KostRMoG nicht geändert hat. Das Ermessen des Anwalts ist also begrenzt, wenn die Sache nicht umfangreich oder schwierig war. Auf die übrigen Kriterien kommt es dann nicht mehr an. Ist die Sache weder umfangreich noch schwierig, sind als Schwellenwert Höchstsätze beziehungsweise Höchstbeträge vorgesehen, die der Anwalt nicht überschreiten darf, auch wenn die gesamten Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG an sich eine höhere Gebühr rechtfertigen würden.

     

    PRAXISHINWEIS | Soweit in Nr. 2301 Abs. 2 VV RVG a.F. und in Nr. 2401 Abs. 2 VV RVG a.F. weitere Begrenzungen in sozial- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren geregelt waren, sind die betreffenden Vorschriften ersatzlos entfallen. Denn für das Verhältnis zwischen der Geschäftsgebühr in einem Verwaltungsverfahren sowie der Geschäftsgebühr in einem sich anschließenden Nachprüfungsverfahren hat der Gesetzgeber sich nunmehr in Vorb. 2.3 Abs. 4 VV RVG für eine Anrechnungslösung entschieden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • RVG prof. 14, 45: Erster Teil der Beitragsserie
    • In der folgenden Ausgabe: Letzter Teil der Serie, in dem es um den Toleranzbereich der Gebühren, deren billige Bestimmung und die Begründung gehen wird
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 66 | ID 42582206