Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem die einbezogenen Gegenstände anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin gemäß Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat (BAG 17.2.14, 10 AZB 81/13, Abruf-Nr. 142478 ).
In Verkehrsunfallsachen führt oft die außergerichtliche Tätigkeit zur abschließenden Schadensregulierung. Wirken Sie an der Einigung ursächlich mit, können Sie neben der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auch ...
1. Eine Verfahrensgebühr ist für den Anwalt des Berufungsbeklagten
bereits erstattungsfähig, wenn er den Empfang der Berufungsschrift bestätigt hat und anlässlich des Berufungsverfahrens beauftragt ist.
In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des RVG abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war.
Der Rechtsschutzversicherer hat den Versicherungsnehmer auch von Vorschussforderungen seines Anwalts freizustellen. Im Rahmen der Vorschussforderung ist es grundsätzlich nicht unangemessen, die Mittelgebühren als ...
Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (BGH 20.5.14, VI ZB 49/12, ...
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Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist (BGH 17.6.14, X ZB 8/13, Abruf-Nr. 142227 ).