In der Praxis macht die Abrechnung der Tätigkeit des Strafverteidigers in mehreren Verfahren erhebliche Schwierigkeiten. In der folgenden Checkliste werden allgemeine Fragen zur Verbindung beantwortet und danach an Beispielen gezeigt, worauf bei der Abrechnung geachtet werden muss.
Die kostenrechtliche Rückwirkung gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 RVG erfasst die Tätigkeit als Wahlverteidiger in allen Verfahren, die vor der Beiordnung verbunden worden sind. Einer zusätzlichen Anordnung der Erstreckung ...
Das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gemäß § 67h StGB) ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über den ...
Die Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand (§ 68b StPO) erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet erst mit dessen Entlassung. Wird daher die im Termin begonnene und mangels Entlassung noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301, Nr. 4 VV RVG (OLG Düsseldorf 8.6.12, III-1 Ws 109/12, Abruf-Nr. 122919 ).
Für den Rechtsanwalt/Verteidiger ist im Strafverfahren das Ermittlungsverfahren i.d. Regel Beginn, nicht selten aber auch schon Ende seiner Tätigkeit für den Mandanten. Es stellt sich dann die Frage, welche Gebühren ...
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr) fällt nicht doppelt an, wenn das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann wiederaufgenommen und angeklagt wird, ...
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Für den Rechtsanwalt/Verteidiger ist im Strafverfahren das Ermittlungsverfahren i.d. Regel Beginn, nicht selten aber auch schon Ende seiner Tätigkeit für den Mandanten. Es stellt sich dann die Frage, welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit eigentlich angefallen sind. Diese werden hier anhand einiger Beispiele vorgestellt. Der Beitrag wird fortgesetzt.