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  • · Fachbeitrag · Vorbereitendes Verfahren

    Anwaltsgebühren rund um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Für den Rechtsanwalt/Verteidiger ist im Strafverfahren das Ermittlungsverfahren i.d. Regel Beginn, nicht selten aber auch schon Ende seiner Tätigkeit für den Mandanten. Es stellt sich dann die Frage, welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richtiger Weise angefallen sind. Diese werden hier anhand einiger Beispiele vorgestellt (Fortsetzung von RVGprof 12, 124 ). |

    1. Ende des Mandats in unterschiedlichen Verfahrensstadien

    In jedem Verfahrensstadium kann es durch Niederlegung oder Entzug zum Ende des Mandats kommen. Gebühren sind dann wie folgt abzurechnen.

     

    • Beispiel 1: Inhaftierter Mandant

    Der Beschuldigte B wird vorläufig festgenommen. Er wird zur Vernehmung auf die Polizeibehörde gebracht. Von dort aus verständigt er seinen Rechtsanwalt R, der an der anschließenden polizeilichen Vernehmung teilnimmt. Am nächsten Tag wird B dem Haftrichter vorgeführt. Dort beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls. Dieser wird vom Ermittlungsrichter erlassen. R beantragt in dem Termin, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Der Haftrichter kommt diesem Antrag nach. Zwischen B und R entsteht im Anschluss an die Freilassung Streit wegen des weiteren Vorgehens. R legt das Mandat nieder.

    Lösung/Abrechnung

    Rechtsanwalt R erhält

    • die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und
    • die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG.
    • Außerdem entsteht für die Teilnahme an dem Vernehmungstermin bei der Polizei und für die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin eine Terminsgebühr der Nr. 4102 Ziff. 2, 3 VV RVG. Obwohl zwei Termine i.S. der Nr. 4102 VV RVG stattgefunden haben, hat R aber nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG verdient. Es greift die Beschränkung aus Nr. 4102 Anm. S. 2 VV RVG ein.
    • Die Gebühren entstehen alle mit Zuschlag (Vorbem. 4. Abs. 4 VV RVG; zum Zuschlag Burhoff RVG prof. 10, 77). Das gilt auch für die Grundgebühr. B ist zwar zunächst „nur“ vorläufig festgenommen, er ist aber „nicht auf freiem Fuß“ (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 83, 88).