Es entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei Einstellung des Verfahrens darauf beschränkt hat, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und eine Einlassung anzukündigen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des AG Offenbach (15.7.21, 275 OWi 248/21, Abruf-Nr. 227218 ).
Das LG Köln hat zum sachlichen Anwendungsbereich der zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Wertersatzeinziehung Stellung genommen.
Wann „gezieltes Schweigen“ vorliegt, zeigt noch einmal ein Urteil des AG Augsburg. Das gezielte Schweigen kann zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr der Nr. 5115 VV RVG führen.
Die Frage, ob bei Einziehung des Führerscheinformulars in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ggf. die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG anfällt, dürfte in vielen verkehrsstrafrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen. Das AG Amberg hat dies – mit Einschränkungen – bejaht.
In der Praxis wird die Frage der Auslagenerstattung im Fall der Einstellung (des Bußgeldverfahrens) wegen Verjährung von den AG immer wieder falsch entschieden. Zu der Frage hat jetzt noch einmal das LG Magdeburg ...
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung sind der Verteidiger und der Mandant weitgehend frei. Schranken der Gestaltungsfreiheit ergeben sich nur aus dem Erfordernis der Angemessenheit der ...
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Was ist eigentlich mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers auf (seine) gesetzlichen Gebühren, wenn seine Bestellung (rückwirkend) aufgehoben wird? Hier stellt sich die Frage, ob der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nachträglich entfällt. Das AG Osnabrück verneint dies.