Am LG Hagen ist vor kurzem darum gestritten worden, ob die Aussetzung einer Hauptverhandlung beim Schwurgericht als falsche Sachbehandlung i. S. v. § 21 GVG anzusehen war und ob daher dem Mandanten die von ihm an seinen Verteidiger zu zahlenden Gebühren ggf. von der Staatskasse zu erstatten waren.
Die Bemessung der Terminsgebühren macht in der Praxis häufig Probleme. Das beweist noch einmal ein Beschluss des LG Cottbus zur Bemessung der Terminsgebühr für Hauptverhandlungstermine bei der Strafkammer.
Nach altem Recht war umstritten, wie lange die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren dauert. Die Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung hat diese Frage geklärt.
Es sind nur 12 EUR, wenn es um die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV RVG geht. Aber die damit zusammenhängenden Fragen spielen in der Rechtsprechung – wie hier beim AG Leipzig – immer wieder eine Rolle.
Immer wieder wird von Pflichtverteidigern beklagt, dass die Festsetzung ihrer Gebühren zu lange dauert. Dass das für die Staatskasse ggf. „teuer“ werden kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm.
Ein (Pflicht-)Verteidiger sollte vorsichtig mit einem Verzicht auf (gesetzliche) Gebühren sein. Das ist das Fazit aus einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.
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Auch wenn der Angeklagte freigesprochen wird, darf der Verteidiger nicht vergessen, das Urteil auf eine zutreffende Auslagenentscheidung hin zu prüfen und ggf. sofortige Beschwerde einzulegen (OLG Hamm 16.11.21, III-3 Ws 433/21, Abruf-Nr. 227274 ).