Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung. Insofern kommt der Anklageschrift grundsätzlich erhebliche Bedeutung zu, wenn sich diese zur Vermögensabschöpfung äußert. Dieser Inhalt verliert allerdings an Bedeutung, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat (OLG Zweibrücken 6.7.23, 1 Ws 22/23, Abruf-Nr. 236628 ).
Wird der Anwalt dem Beschuldigten (nur) zur Wahrnehmung seiner Rechte bei einem Hafttermin oder im Zusammenhang mit der richterlichen Vernehmung eines Zeugen beigeordnet, ist die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten ...
Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten außergerichtlich dahin gehend, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst dies die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus (LG Bonn 22.11.23, 65 Qs 19/23, ...
Der Gegenstandswert im Einziehungsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist weder im Streitwert- noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen (OLG Dresden 26.10.23, 3 Ws 66/23, Abruf-Nr. 239042 ). Eine (vermutete) Vermögenslosigkeit des Angeklagten spielt deshalb keine Rolle (vgl.
Welche Gebühren können ggf. (noch) entstehen, wenn der Verteidiger des Beschuldigten erstmals erst nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls tätig geworden ist? Entsteht hier eine Verfahrensgebühr ...
Die letzten linearen und/oder strukturellen RVG-Anpassungen datieren aus der 19. Legislaturperiode und sind mit dem 2. KostRÄG 2021 am 1.1.21 in Kraft getreten. Um weitere Änderungen „anzustoßen“, haben DAV und ...
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Wird die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger (rückwirkend) aufgehoben, entfällt sein Gebührenanspruch nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht. Das OLG hat damit die anderslautenden Entscheidungen des AG Amberg (AGS 22, 506) und des LG Amberg (AGS 23, 116) aufgehoben.