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  • · Nachricht · Pflichtverteidigung

    Der Terminsvertreter bekommt für alle zusätzlichen Tätigkeiten Grund- und Verfahrensgebühr

    | Auch das OLG Brandenburg hat noch einmal zu den Gebühren des Terminsvertreters Stellung genommen (26.2.24, 1 Ws 13/24 [S], Abruf-Nr. 240663 ). |

     

    Das OLG hat sich der h. M. angeschlossen, wonach dem für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen wird. Dem Terminsvertreter stehen deshalb grundsätzlich alle Gebühren zu.

     

    Das OLG hat dann jedoch nur die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG gewährt. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG hat es abgelehnt, da keine in den Geltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit des Pflichtverteidigers erkennbar sei. Am Verhandlungstag sei keine Beweisaufnahme durchgeführt worden, für die eine Einarbeitung in das bisherige Beweisergebnis oder das Entwerfen einer Verteidigungsstrategie erforderlich gewesen wäre.

     

    Dies ist unzutreffend. Denn das OLG übersieht, dass nach dem 2. KostRMoG die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG und die jeweilige Verfahrensgebühr immer nebeneinander entstehen (vgl. Burhoff, AGS 22, 433 m. w. N.). Das OLG irrt, wenn es für die Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr der Nr. 4112 VV RVG allein darauf abstellt, was in dem Termin geschehen ist. Das ist unerheblich, da diese Tätigkeiten durch die Terminsgebühr nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten werden. Alle übrigen Tätigkeiten werden durch Grund- bzw. Verfahrensgebühr abgegolten. Und das ist eben nicht nur die Vorbereitung auf eine Beweisaufnahme, sondern jede zusätzliche Tätigkeit, die von dem Rechtsanwalt erbracht wird. Ausreichend sind ein Gespräch mit dem eigentlichen Pflichtverteidiger über die Übernahme der Vertretung im Termin, ein Gespräch mit dem Mandanten, das im Zweifel vor dem Hauptverhandlungstermin geführt wird, usw.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49974368